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Sterbehilfedebatte – Droht ein ethischer Paternalismus?

07.02.200713:37 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) In einem Beitrag von Johannes Seibel in Die Tagespost v. 25.01.07 wird darauf hingewiesen, dass die Debatte um Patientenverfügungen rhetorisch schärfer geführt wird. Der Münchener Palliativmediziner G.D. Borasio erhebt in der aktuellen Diskussion um die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen gegen die Kritiker Vorwürfe und verwendet dabei Begriffe, die zum intellektuellen Einschüchtern Andersdenkender geeignet sind. Quelle: Die Tagespost v. 25.01.07 http://www.die-tagespost.de/Archiv/titel_anzeige.asp?ID=29385



Hierbei bezieht sich J. Seibel auf entsprechende Äußerungen Borasios in der F.A.Z. v. 19.01.07. Borasio hat gefordert, Ärzte gesetzlich zum Befolgen von Patientenverfügungen zu verpflichten.
„Vorschläge, etwa des stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der CDU/CSU Bosbach und des SPD-Politikers Röspel, dass Patientenverfügungen nur bei unumkehrbar tödlichen Krankheiten Anwendung finden sollten, seien weltfremd, bevormundend und fundamentalistisch. Borasio kritisierte, dass in der modernen Medizin statt einer Lebensverlängerung oft nur eine Sterbeverlängerung erreicht werde.“
Quelle: FAZ.net http://www.faz.net/s/Rub9D1EE68AC11C4C50AC3F3509F354677D/Doc~E7D66F078C6624ACAB23B3CE80EA8C60A~ATpl~Ecommon~Scontent.html

Anmerkung (L. Barth):
Borasio befürchtet den Ersatz des alten medizinischen Paternalismus durch einen neuen und schlimmeren ethischen Paternalismus. Dem kann nur beigepflichtet werden, wobei diesseits davon ausgegangen wird, dass bereits der ethische Paternalismus seit geraumer Zeit schleichend in unserem säkularen Verfassungsstaat Eingang gefunden hat. Es ist schon erstaunlich, mit welchem Engagement verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeiten in unserer Gesellschaft negiert werden. Das individuelle Selbstbestimmungsrecht des Patienten und damit sein Wille auch in schriftlich verbriefter Form einer Patientenverfügung schließt einerseits jedwede Formen der Verpflichtung des Patienten auf einen ethischen Minimalkonsens und damit eines ethischen Paternalismus aus und andererseits ist ausnahmslos der Wille des Patienten verbindlich. Es gibt keine verfassungsrechtliche Pflicht zum Leben und noch weniger lässt sich ein Zwang zum Leben verfassungsrechtlich legitimieren.
Dank Borasio wird nunmehr eine Debatte eröffnet, in der die Diskursteilnehmer endlich ihre eigentliche Prämissen zu offenbaren haben. Wir werden dann schnell feststellen können, dass unsere Verfassung gegenüber einem ethischen Paternalismus mit durchaus fundamentalistischen Zügen verfassungsfest ist und Verfassungsinterpretation aus guten Gründen nicht mit der Philosophie gleichzusetzen ist.

Wir dürfen gespannt sein, ob dieser sympathische Vorstoß eines Palliativmediziners darüber hinaus dazu führen wird, dass der „Geist“ des ehrwürdigen Hippokrates, der aktuell in der Debatte über alle Köpfe hinweg schwebt und insbesondere das ärztliche Ethos anmahnt, ein wenig zur Inspiration anregt und gleichsam in die Diskussion eingebunden wird. Anlass hierzu besteht deshalb, weil der Präsident der Bundesärztekammer unlängst in einem Vortrag erneut deutlich die Position der Bundesärztekammer zum Ausdruck gebracht hat: „Das Sterben ist nicht normierbar“ und in der Folge betont er durchaus selbstbewusst:

„Ich lasse bei dieser grundsätzlichen ethischen Frage auch kein Diktat des Zeitgeistes zu.
Also, in aller Bescheidenheit, man darf schon einmal fragen, ob der letzte Juristentag mit seinen Beschlüssen zum ärztlich assistierten Suizid nicht dem Druck des Mainstream erlegen ist.“
Quelle: >>> http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Vortrag_Hoppe.pdf

Ob dieses Statement des BÄK-Präsidenten - trotz der betonten Bescheidenheit - zutreffend die Bemühungen des letzten Deutschen Juristentages kennzeichnet, mag ein jeder für sich selbst entscheiden. Viel interessanter wird hingegen die Frage sein, ob auf Dauer der berufsständisch verabschiedete ethische Zwangspaternalismus Bestand haben wird, mag er auch Eingang die Musterberufsordnung gefunden haben. Das ärztliche Ethos des Hippokrates wird im Zweifel nach dem aktuellen Zeitgeist zu modifizieren sein – ein Zeitgeist, der gleichsam ein Spiegelbild der Verfassungswirklichkeit ist, in der es keine Veranlassung weder zur staatlichen noch zur ärztlichen oder religiösen Zwangsbevormundung in ethisch bedeutsamen Individualentscheidungen gibt.

Lutz Barth

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