(openPR) Es ist hohe Zeit, in dem sich anbahnenden Wertediskurs über die ärztliche Assistenz beim Suizid mehr denn je daran zu erinnern, dass das Thema zu enttabuisieren und einem rationalen Diskurs zu überführen ist.
Ich erinnern deshalb ganz aktuell daran, weil in manchen Foren sich „Widerstand“ regt und die These vertreten wird, man möge einzelnen Rechtswissenschaftler keine „Plattform“ bieten. Zudem wird ganz bewusst der Fokus der aktuellen Debatte auf die „Euthanasie“ gerichtet, womit letztlich nur eine Stigmatisierung der Diskutanten beabsichtigt ist, die in bestimmten Grenzen für eine ärztliche Assistenz beim Suizid eintreten. Dieses Schüren von Ängsten war schon in der causa „Kusch“ nicht akzeptabel und ich persönlich neige ebenfalls nicht dazu, mich mit irgendeiner „Erblast“ konfrontiert zu sehen, die es mir verunmöglicht, meine Position in dem Diskurs zu vertreten.
Die Ärzteschaft in ihrer Gesamtheit ist gut beraten, sich in der Debatte qualifiziert zu Wort zu melden und nicht darauf zu vertrauen, dass der „hippokratische Geist“ gleichsam virusartig um sich greift und hierbei den gebotenen interprofessionellen Diskurs „zu infizieren“ droht, dergestalt, als dass auch die Juristen einer weichgespülten Dogmatik das Wort reden und lieber in die Glaskugel, denn in das Gesetzbuch schauen.
Der meinungsbildende Prozess – der im Übrigen schlechthin konstitutiv für unsere freiheitliche Grundordnung ist – darf m.E. nicht dadurch belastet werden, in dem über den Hippokratischen Eid eine (unechte!) Grundrechtsschranke generiert wird, die es den Diskutanten verwehrt, einen nachhaltigen Beitrag zur Enttabuisierung der Suizidbeihilfe zu leisten.
Zugespitzt könnte man/frau fast meinen, dass vom Hippokratischen Geist, der nicht wenige in dem Diskurs beflügelt, derzeit mehr Gefahren denn „Segen“ ausgeht, da ein gesamtes Staatsvolk hierauf verpflichtet werden soll. Ein solch enthemmter ethischer Paternalismus haftet etwas Fundamentalistisches an und neben der Religion könnte sich in dem anstehenden Diskurs die „Hippokratische Lehre“ in ihrer gegenwärtigen Zementierung als ein „Opium für die Ärzteschaft“ erweisen.
Das „therapeutische Mittel erster Wahl“ dürfte hier in der sachbezogenen Aufklärung erblickt werden, die nun allerdings den Ärzten ein stückweit die Bereitschaft abringen muss, sich in andere Fachgebiete einzulesen! Das Literaturstudium einiger Großkommentare zum Grundgesetz bietet hier eine erste Orientierung und sofern dann noch gewünscht, kann den Literaturquellen eine besondere Beachtung geschenkt werden.
Wir müssen Obacht geben, dass die Wertedebatte nicht trivialisiert wird. Als Mahnung dürfte uns allen insoweit die unsäglich geführte Debatte um das Patientenverfügungsgesetz dienen, mal ganz von der medialen Aufbereitung des Themas in einschlägigen Talkshows abgesehen, in denen sich einige Hobbyphilosophen in aller Regel selbst „beweihräuchern“ konnten.
Lutz Barth













