(openPR) Wenn der demokratisch legitimierte Gesetzgeber noch in diesem Herbst mit Blick auf ein Gesetz betreffend der Regelung der Patientenverfügung zur Tat schreiten sollte, wird der historisch bedeutsame Wertediskurs rund um die Fragen der patientenautonomen Entscheidung qua staatlicher legislativer Macht (vorläufig) entschieden. Auf eine kurze Formel gebracht wird der Gesetzgeber im Zweifel die Entscheidung zu treffen haben, ob er ein Streben der Individuen nach autonomer Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung zur zentralen ethischen Leitvorstellung erhebt oder den Werthaltungen den Vorzug geben wird, nach denen Autonomie und Würde des Menschen erst durch die Fürsorge für den anderen konstituiert werden. Der nachstehende Beitrag markiert gleichsam die diametral entgegengesetzten Fundamentalpositionen:
„Eine Aufwertung der Ethik der Autonomie des Einzelnen bedeutet eine Dominanz des Stärkeren über die Ethik des Schwachen“, so gleich einführend die Autoren Dörner/Zieger/Bavstro/Holfelder zum Thema „Patientenverfügungen: Kein „Sterben in Würde“ im Deutschen Ärzteblatt 99, Ausgabe 14 v. 05.04.02, S. A-917.
Bedeutungsvolle Worte, charakterisieren diese doch gleich zu Beginn des Beitrages die vorgegebene Marschrichtung und die nachfolgend aus dem Text zitierten Passagen belegen dies eindrucksvoll:
„Nicht mehr der Arzt oder die am Heilberuf Beteiligten wissen, was das Beste für den Kranken ist, sondern der aufgeklärte Bürger selbst. Nicht mehr die Religion, die vertrauensvolle Rückbindung auf die Beziehung zu Gott und zum anderen, das Angewiesensein auf die Fürsorge der Helfer, die Gemeinschaft der Nächsten, das „Gut Menschsein“ ist maßgebend, sondern der autonome Wille.“
„Das neue Autonomie-Ethos birgt die Gefahr, dass auch Patienten, die nicht wirklich verstanden haben, was sie mit einer Verfügung veranlassen, beim Wort genommen werden.“
„Viele „Patientenverfügungen“ vernachlässigen den Beziehungscharakter von Würde, ihren Bezug zum Zwischenmenschlichen, zum sozialen Zusammenhalt, zu den Zielen einer solidarischen Gesellschaft. Sie vereinseitigen damit den Würdebegriff auf eine fast schon egozentrische Betonung der Autonomie des Individuums. Einem bioethischen Menschenbild, das der Individualethik und dem „Glück“ des Einzelnen gegenüber der Sozialethik und dem Solidarisch-aufeinander-Angewiesensein der Menschen einen höheren sittlichen Stellenwert einräumt, wird der Vorzug gegeben.“
Quelle: Deutsches Ärzteblatt (2002) (html) >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=suche&id=31074
Freilich bleiben hier die Leserinnen und Leser aufgefordert, entweder die Kurzfassung resp. die Langfassung des o.a. Beitrages zu lesen. So entzieht sich hier der Verfasser dem Vorwurf, ggf. Zitate aus einem Text herausgelöst zu haben, die für sich genommen ein verzerrtes Bild skizzieren.
Ob dem so ist, mag ein Jeder für sich selbst entscheiden. Problematisch dürfte es aber allemal sein, wenn in den Patientenverfügungen gleichsam schwere Verstöße erblickt werden:
„Mithilfe von Patientenverfügungen ist dem Patienten die Fürsorgepflicht des Arztes weggenommen worden. So gesehen stellen Patientenverfügungen einen schweren Verstoß gegen das allgemeinmenschliche Selbst- und Fürsorgegebot dar und verletzen damit auch Autonomie und Würde des Menschen.“, so die Autoren weiter in ihrem Beitrag.
Mit Verlaub – auch wenn die Autoren hier in der Fußnote 26 auf Eibach U, K Schaefer (1997) (Autonomie von Patienten und Patientenwünsche bei Dialysepatienten. Ergebnisse einer Patientenbefragung und Kommentar aus ethischer Sicht. Zeitschrift für Medizinische Ethik 43: 261–272) verweisen, offenbart sich hier ein Verfassungsverständnis von der Autonomie des Menschen und Kranken, das einem alltagsphilosophischen Räsonnieren über zentrale Grundrechte gleichkommt und unverhohlen auf die gattungs- und sozialethische Inpflichtnahme des Individuums hinausläuft. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber bei seiner anstehenden Entscheidung über die Patientenverfügung nicht einen solchen „Irrweg“ beschreitet und sich vielmehr zu einer Regelung durchringt, die die Autonomie des Einzelnen bei seinen (!) zentralen Entscheidungen hervorhebt und berücksichtigt. Der ärztliche Fürsorgegedanke steht nicht in einem direkten Widerspruch zur Autonomie des Patienten und es regt sich Unmut bei der Vorstellung, dass hier das Individuum ethisch zwangsverpflichtet werden könnte und demzufolge im Sinne einer bereichsspezifischen Berufsethik instrumentalisiert wird. Hier wird die Würde des Menschen zur „kleinen Münze“ geschlagen und die berühmte Objektformel von Dürig erscheint in einem gespenstischen Licht: der ethische Paternalismus folgt dem ärztlichen Paternalismus nach und es wird eine Grundrechtskollision behauptet, bei der der autonome Wille des Patienten resp. Menschen zu einer Gefahr sozialethischer Vorstellungen und ggf. des wohlmeinenden ärztlichen Paternalismus wird. Die so verstandene Sozial- und Gattungsethik verkennt den Wert des Menschen an sich und opfert diesen Wert zugunsten einer Betrachtungsweise, in der das Individuum die Gestalt einer objektiven Größe anzunehmen droht.
Mit den Patientenverfügungen wird dem Arzt oder der Ärztin nicht die Fürsorgepflicht weggenommen, wie die Autoren markant formulieren, sondern der Patient hat seinen autonomen Willen geäußert. Insofern begeht der Patient keinen „Diebstahl“, sondern nimmt sein Selbstbestimmungsrecht wahr.
Kein guten Aussichten für eine an sich gebotene zeitgemäße und „irdische“ Verfassungsinterpretation, wenn sich die ärztliche paternalistische Ethik durchzusetzen droht.
Lutz Barth








