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Patientenverfügungen: Kein Sterben in Würde?

13.02.200711:07 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Ethischer (ärztlicher) Paternalismus vs. Autonomie des Patienten

Der Münchener Palliativmediziner G.D. Borasio hat in der F.A.Z. v. 19.01.07 gefordert, Ärzte gesetzlich zum Befolgen von Patientenverfügungen zu verpflichten.
Quelle: F.A.Z. >>> http://www.faz.net/s/Rub9D1EE68AC11C4C50AC3F3509F354677D/Doc~E7D66F078C6624ACAB23B3CE80EA8C60A~ATpl~Ecommon~Scontent.html



Borasio befürchtet den Ersatz des alten medizinischen Paternalismus durch einen neuen und schlimmeren ethischen Paternalismus. Dem ist durchaus zuzustimmen, zeichnet sich doch geraumer Zeit in der Diskussion eine Tendenz ab, wonach über die ethische Wertediskussion der Autonomie des Patienten Grenzen gezogen werden sollen. Eine unheilvolle Tendenz, zumal die Autonomie des Patienten und damit in erster Linie die Patientenverfügung in einen direkten Widerspruch zur Palliativmedizin und dem damit verbundenen medizinischen Ethos gesetzt wird.
Beredtes Beispiel für eine fürsorgliche ethische Zwangsbeglückung des Patienten ist der Beitrag von Dörner/Zieger/Bavasto/Holfelder zum Thema Patientenverfügungen: Kein „Sterben in Würde“.
Quelle: Deutsches Ärzteblatt 99, Ausgabe 14 vom 05.04.2002, Seite A-917 / B-770 / C-718
http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikeldruck.asp?id=31074

Zwei Zitate mögen dies verdeutlichen:
„Eine Aufwertung der Ethik der Autonomie des Einzelnen bedeutet eine Dominanz des Stärkeren über die Ethik des Schwachen.“

„Viele „Patientenverfügungen“ vernachlässigen den Beziehungscharakter von Würde, ihren Bezug zum Zwischenmenschlichen, zum sozialen Zusammenhalt, zu den Zielen einer solidarischen Gesellschaft. Sie vereinseitigen damit den Würdebegriff auf eine fast schon egozentrische Betonung der Autonomie des Individuums. Einem bioethischen Menschenbild, das der Individualethik und dem „Glück“ des Einzelnen gegenüber der Sozialethik und dem Solidarisch-aufeinander-Angewiesensein der Menschen einen höheren sittlichen Stellenwert einräumt, wird der Vorzug gegeben. Selbst eine perfekt ausgefüllte Patientenverfügung garantiert aber nicht, dass die Krankheit angemessen oder würdevoll verläuft. Angesichts der Tatsache, dass sich Menschenwürde stets beim Schwächeren, nicht aber beim Stärkeren konkretisiert, bedeutet die Aufwertung der Ethik der Autonomie eine neue Vorherrschaft des Stärkeren (das autonome Individuum) vor der Ethik des Schwächeren (die fürsorgliche und solidarische Begegnung zweier Menschen)“.

Der Beitrag der Autoren endet gleichsam mit folgender These:
„Mithilfe von Patientenverfügungen ist dem Patienten die Fürsorgepflicht des Arztes weggenommen worden. So gesehen stellen Patientenverfügungen einen schweren Verstoß gegen das allgemeinmenschliche Selbst- und Fürsorgegebot dar und verletzen damit auch Autonomie und Würde des Menschen.“
Ein Blick in das Verfassungsrecht hingegen wird allerdings zeigen, dass der Autonomie des Individuums ein sehr hoher Stellenwert beigemessen wird und im übrigen das Verfassungsrecht nicht ein einheitlich verpflichtendes Menschenbild kennt und noch weniger eine einheitliche Ethik, aus denen dann Maßgaben für eine patientenautonome Entscheidung folgen. Borasio warnt also durchaus zurecht vor einem neuen ethischen Paternalismus, denn es steht zu befürchten an, dass die Verfassungsinterpretation mit der Philosophie gleichgesetzt wird und hieraus folgend der Patient zwangsinstrumentalisiert wird.

Völlig unhaltbar ist die These der Autoren, wonach Patientenverfügungen der Sterbebegleitung und der Palliativmedizin entgegenstehen. Auch im Jahre 2002, aus dem der Beitrag der Autoren datiert, kam dem Selbstbestimmungsrecht der Patienten eine überragende Bedeutung zu und es steht außer Frage, dass dies auch künftig so sein wird. Allen voran das Bundesverfassungsgericht käme in einen ungeheuren Erklärungsnotstand, sich von seiner Rechtsprechung zum Selbstbestimmungsrecht verabschieden zu wollen, um so der Einführung eines ethischen Paternalismus Vorschub leisten zu können. Grundrechte sind und bleiben in erster Linie subjektive Rechte des Einzelnen und diese kommen freilich auch dem Patienten zu, der allein mit Blick auf sein individuelles Sterben die Regie führen möchte. Sofern er diesbezüglich Beistand benötigt oder wünscht, ist es ihm allein anheim gestellt, diesen einzufordern und ggf. die wohlgemeinten Ratschläge in seine Entscheidung einfließen zu lassen.
Keinesfalls sollte der Patient sich dem Vorwurf ausgesetzt sehen, dass er mit seinem autonomen Willen der vermeintlichen Sozialethik eine Absage erteilt und quasi egozentrisch seine Individualethik einen höheren sittlichen Stellenwert einräumt. Es droht offensichtlich nicht nur ein neuer ethischer Paternalismus, sondern er hat bereits greifbare Formen angenommen!

Lutz Barth

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