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Rechtsschutzversicherungen müssen Prospekthaftungsklagen versichern

12.01.2007 • 15:10 Uhr • Politik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (IV ZR 252/04) vom 3.05.2006 konnte sich die verklagte Rechtsschutzversicherung nicht mehr auf bestimmte Ausschlussgründe gegenüber ihrem Versicherungsnehmer berufen.

Der Versicherungsnehmer / Kläger hatte sich mit einer Einlagesumme von 1,6 Millionen DM als einer von 250 Kommanditisten am geschlossenen Fonds V.B.F.GmbH & Co. D. KG beteiligt. Mit seiner Anfrage bei der verklagten Rechtsschutzversicherung beabsichtigte er, eine Deckungszusage für eine Prospekthaftungsklage wegen falscher Prospektangaben gegen die verantwortliche Prospektherausgeberin zu erlangen.



Die Versicherung lehnte ab, weil es eine handelsrechtliche Streitigkeit sei und er außerdem als Unternehmer anzusehen sei. Sie berief sich dabei auf den maßgeblichen § 3 (2) c ARB 94. Diese Ausschlußregelung nimmt Angelegenheiten aus dem "Recht der Handelsgesellschaften" vom Versicherungsschutz aus.

Für Prospekthaftungsklagen ist diese Ausschlussregelung aber nicht anzuwenden: Die Geltendmachung eines Prospekthaftungsanspruchs stellt keine Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften dar. Der haftungsbegründende Vorgang, die Herausgabe des unrichtigen Prospekts, geht der Beteiligungsentscheidung voraus. Nur dieser schafft die Grundlage für die Beteiligungsentscheidung des mit ihm geworbenen Interessenten. Dieser soll in seinem vor dem Erwerb gefassten Vertrauen auf einen richtigen Prospekt geschützt werden. Es geht bei einer Prospekthaftungsklage nicht um die Rechte als Kommanditist nach dem Handelgesetzbuch oder dem Gesellschaftsvertrag und der Anspruch richtete sich auch nicht gegen die Fondsgesellschaft.
Es geht dabei lediglich um die bürgerlich-rechtliche culpa in contrahendo.

Als Unternehmer war der Kläger auch nicht anzusehen. Der Regelung des §15 Abs.1 Nr.2 EstG wonach er als Mitunternehmer anzusehen ist, wird keinerlei Bedeutung beigemessen. Nicht die steuerrechtliche Definition der Unternehmereigenschaft ist maßgeblich sondern Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes in § 28 Abs.1 b i.V.m. a ARB 94.

Der Kläger hatte keinerlei Verwaltungstätigkeit für seinen Fondsanteil zu absolvieren, weil dafür ein Treuhänder zuständig war. Es war die einzigste Beteiligung des Klägers. Es war diesbezüglich auch keine unbestimmte Vielzahl von Geschäftsvorfällen zu erwarten.

Diese Rechtsprechung des Bundesgerichthofes steht in Einklang mit der einschlägigen Fachliteratur, die den Begriff des Gewerbetreibenden definiert als jemanden der zur Erzielung von Einkünften eine Gewerbe als ganzes in eigenem Namen, das heißt unter eigener Verantwortlichkeit für den Betrieb nach außen betreibt und in Bezug auf diesen Betrieb alle persönliche Selbständigkeiten genießt. Vorstände einer Aktiengesellschaft, die Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sowie die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft sind somit keine Gewerbetreibende. Sie treten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit nach außen für die Gesellschaft auf und nicht für sich persönlich.

Fondsgesellschafter einer Kommanditgesellschaft können zudem noch nicht einmal eine eigene unternehmerische Entscheidung treffen, da diese von den Geschäftsführern getroffen werden. Im Übrigen sind sie Gesellschafterbeschlüssen unterworfen.

Generell ist Anlegern zu raten, auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechtes auch die Deckungsanfragen bei Rechtschutzversicherern dem versierten Rechtsanwalt zu überlassen. Erfahrungsgemäß argumentieren Rechtschutzversicherer auf diesem Gebiet gegenüber Laien vorschnell mit Ausschlussgründen, da es sehr kostenträchtig ist.

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