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Fahrtkosten bei Blockunterricht vs. Wochenunterricht

22.10.202008:35 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Fahrtkosten bei Blockunterricht vs. Wochenunterricht
Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. Rechtsanwalt für Kündigungsschutz & Arbeitsrecht der Schwerpunktkanzle
Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. Rechtsanwalt für Kündigungsschutz & Arbeitsrecht der Schwerpunktkanzle

(openPR) Das Bundessozialgericht hat am 14.10.2020 zum Aktenzeichen B 11 AL 8/19 R entschieden, dass ein Berufsschüler keinen Anspruch auf höhere Fahrtkosten bei Berufsschulunterricht im Block hat.

Aus der Pressemitteilungen des BSG vom 14.10.2020 ergibt sich:



In der Zeit vom 01.06.2015 bis zum 31.08.2017 absolvierte die 1996 geborene Klägerin eine Ausbildung zur Pferdefachwirtin. Sie bewohnte eine eigene Wohnung 13 km von der Ausbildungsstätte entfernt. Von Juni 2015 bis November 2016 pendelte sie an 102 Tagen mit ihrem privaten PKW zu der in 60 km Entfernung von ihrem Wohnort liegenden Berufsschule. Der Berufsschulunterricht fand als Blockunterricht statt, also nicht regelmäßig wöchentlich, sondern zu unterschiedlichen Zeiten jeweils an mehreren zusammenhängenden Tagen. Die Beklagte bewilligte der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2015 bis zum 30.11.2016 zunächst vorläufig und im Verlauf des Berufungsverfahrens endgültig Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ohne besondere Berücksichtigung der (höheren) Fahrkosten zum Berufsschulunterricht. Das Begehren der Klägerin, weitere Leistungen wegen der Pendelfahrten zur Teilnahme am Berufsschulunterricht zu erhalten, blieb vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht ohne Erfolg. Zur Begründung hat das Landessozialgericht ausgeführt, der Übernahme der besonderen Fahrkosten zum Berufsschulunterricht in Blockform stehe § 65 Abs. 1 SGB III in der ab dem 01.04.2012 geltenden Fassung entgegen. Nach dessen Wortlaut, der dem zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers entspreche, sei fiktiv nur auf die Fahrkosten zur Ausbildungsstelle abzustellen. Von einer Verfassungswidrigkeit dieser Regelung wegen Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG habe sich der Senat nicht überzeugen können.

Mit ihrer vom Landessozialgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin zum einen geltend, § 65 Abs. 1 SGB III sei vorliegend nicht anwendbar. Das BSG habe zur früheren Rechtslage entschieden, dass keine generelle Beschränkung des Anspruchs auf Erstattung von Fahrtkosten bestehe, wenn die Kosten von vornherein feststehen würden. Zum anderen verletze das Vorenthalten von höheren Leistungen bei Berufsschulunterricht in Blockform den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Nach Auffassung des BSG steht ihr keine BAB über die zuerkannten Leistungen hinaus zu. Die Beklagte hat den Bedarf für Fahrkosten zutreffend unter Berücksichtigung von § 65 Abs. 1 SGB III errechnet. Dessen Wortlaut und Entstehungsgeschichte lassen keine Auslegung zu, die eine Berücksichtigung tatsächlicher Fahrkosten bei Berufsschulunterricht in Blockform erlauben würde. § 65 Abs. 1 SGB III bestimmt ausdrücklich, dass für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ein Bedarf zugrunde gelegt wird, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre. Die zum 01.04.2012 erfolgte Änderung ist eine klarstellende Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG, nach der die Bundesagentur einen von Anfang an bekannten und feststehenden Bedarf für Fahrkosten zum Berufsschulunterricht in Blockform unter bestimmten Voraussetzungen nicht unberücksichtigt lassen durfte. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann an der bisherigen Rechtsprechung nicht festgehalten werden.

Das BSG vermag nicht zu erkennen, dass § 65 Abs. 1 SGB III den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Zwar kann es zu einer ungleichen Begünstigung von Auszubildenden kommen, abhängig davon, ob Berufsschulunterricht regelmäßig (wöchentlich) oder in Blockform durchgeführt wird. Diese Ungleichbehandlung ist indessen gerechtfertigt und verhältnismäßig.

Fahrkosten für Berufsschulunterricht in Blockform sind typisierend betrachtet höher, als solche bei regelmäßigem Berufsschulunterricht. Das in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Ziel von § 65 Abs. 1 SGB III, Ausgaben für diese Kosten zu begrenzen, rechtfertigt den Differenzierungsgrund. Die Differenzierung ist auch in ihren Auswirkungen nicht unangemessen, denn ihre Folgen werden abgemildert und in Einzelfällen sogar völlig kompensiert, weil Fahrkosten zum Berufsschulunterricht in Blockform jedenfalls in Höhe eines fiktiven Bedarfs übernommen werden. Die Regelung erscheint zudem im Hinblick auf den ersparten Verwaltungsaufwand – Fahrtkosten zur Ausbildungsstelle sind ohnehin zu ermitteln – sachgerecht.

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