(openPR) Bei der Ahndung von Rotlichtverstößen wird zwischen einfachen und sog. qualifizierten Verstößen unterschieden. Ein qualifizierter Verstoß liegt vor, wenn die Ampel schon länger als eine Sekunde rot leuchtete, als der Autofahrer sie überfuhr. Ein einfacher Rotlichtverstoß wird mit einem Bußgeld von 90 € und einem Punkt in Flensburg geahndet. Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß muss der Autofahrer mit einem Bußgeld von 200 €, zwei Punkten in Flensburg und einem einmonatigen Fahrverbot rechnen.
Ist ein Rotlichtverstoß mit der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder fremden Eigentums verbunden oder kommt es sogar zu Schäden, erhöhen sich die Sanktionen.
Für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes genügt die gefühlsmäßige Schätzung eines den Verkehrsverstoß zufällig beobachtenden Polizeibeamten allein nicht. Soll ohne technische Hilfsmittel nur durch Zeugenbeweis ein qualifizierter Rotlichtverstoß bewiesen werden, so ist eine kritische Würdigung des Beweiswerts der Aussagen geboten.
(Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm)
Rückforderungsanspruch des Finanzamts bei
Bestreiten des doppelten Zuflusses auf dem Konto eines Ehegatten
Von Ausnahmen abgesehen, erlischt für zusammenveranlagte Ehegatten durch die Auszahlung des Erstattungsbetrags an einen Ehegatten auch der Erstattungsanspruch des anderen Ehegatten. Das gilt auch, wenn später einer der Ehegatten den Geldzufluss bestreitet.
Dem Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen Anhalt lag der Fall einer Einkommensteuererstattung auf das Konto der Ehefrau bei der Bank 1 zugrunde. Das Finanzamt erhielt den Betrag von der Bank zurück, wurde aber gerichtlich wieder zur Auszahlung an diese Bank verpflichtet und leistete die Zahlung auch.
Bereits vor der gerichtlichen Verpflichtung zur Auszahlung des Erstattungsbetrags auf das Konto der Ehefrau bei der Bank 1 wurde durch das Finanzamt der Erstattungsbetrag auf ein Konto bei der Bank 2 angewiesen. Nachdem die Doppelzahlung beim Finanzamt aufgefallen war, forderte es die Rückerstattung aus der Zahlung an die Bank 2. Der Ehemann verweigerte die Rückzahlung mit der Behauptung, dass der Geldbetrag auf dem Bankkonto 1 nicht eingegangen sei. Das Finanzgericht sah den Anspruch des Finanzamts als berechtigt an und verpflichtete die Eheleute zur Rückzahlung des doppelt erhaltenen Erstattungsbetrags. Es ist davon auszugehen, dass das Finanzamt die gerichtliche Verpflichtung zur Zahlung des Erstattungsbetrags an die Bank 1 befolgt hat und die Erstattung vorgenommen wurde.
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