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James News: Mindestens eine Sekunde rot – Führerschein weg

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(openPR) Wenn eine Ampel gezielt von der Polizei überwacht wird und ein Autofahrer dabei erwischt wird die rote Ampel überfahren zu haben, so reicht es als Nachweis, dass ein Polizist die „rote“ Zeit durch Zählen von „einundzwanzig“ an aufwärts ermittelt hat.

Dem Kläger wurde ein Rotlichtverstoß von mehr als einer Sekunde vorgeworfen, als Strafe sollte er € 190,- bezahlen sowie seinen Führerschein für einen Monat abgeben.

Der Fahrer klagte mit der Begründung, dass der Rotlichtverstoß mit mindestens einer Sekunde nicht tatsächlich nachgewiesen werden könne, da dies lediglich auf die Schätzung eines Polizisten zurückzuführen sei und nicht auf eine gezielte Messung.

Der Polizeibeamte hatte gezielt die Ampel aus etwa 12 bis 13 Metern mit freier Sicht beobachtet. Der Polizist warf dem Kläger vor, dass dieser über die rote Ampel gefahren sei, als diese schon mindestens zwei Sekunden rot gewesen sei, denn er habe von 21 an aufwärts gezählt. Der Polizist habe die Dauer der Rotphase aus Sicherheitsgründen eher als zu niedrig als zu hoch eingeschätzt und deshalb könne davon ausgegangen werden, dass der Fahrer tatsächlich mit mindestens einer Sekunde die rote Ampel überfahren habe.

Die Richter stimmten damit überein und wiesen die Klage ab. Zu einer Verurteilung reicht es nach Sicht der Richter aus, wenn ein Autofahrer die Haltelinie nach einer Sekunde nach Umspringen auf rot noch überquert. Auch die Schätzung des Polizeibeamten, der die Ampel gezielt beobachtete, war nach Sicht der Richter ausreichend.

Für eine Verurteilung ist es allerdings Voraussetzung, dass gerichtlich feststellbar ist, nach welcher Methode die Schätzung erfolgte.

Ein unbewusstes zu schnelles Zählen oder gar die Annahme, dass ein Polizeibeamter einen Verkehrsteilnehmer zu unrecht beschuldigt, schlossen die Richter aus. Außerdem sei die Wahrnehmung von Polizisten entsprechend geschärft.

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