(openPR) Hat ein Krankenversicherter ein Anrecht auf Rückzahlung von Prämien, wenn dies so in einem Werbeprospekt der Versicherung angepriesen wird?
Mit dieser Fragestellung hat sich das Amtsgericht München befasst.
Klägerin war eine Frau, die nach Lektüre des Werbezettels mit ebendiesen Angeboten eines Krankenversicherers eine Krankenversicherung abgeschlossen hatte. Versprochen war die Rückerstattung von drei Monatsbeiträgen bereits nach einjähriger Mitgliedschaft.
Als sie diese Leistung nach dem ersten Versicherungsjahr nicht erhielt, teilte der Versicherer ihr mit, dass die Rückzahlung auf freiwilliger Basis erfolge (wie in den Versicherungsbedingungen erläutert) und den finanziellen Folgen der Wirtschaftskrise.
Mit dieser Argumentation war die Versicherte nicht einverstanden und zog vor Gericht. Hier erlitt sie eine Niederlage. Das Amtsgericht bezog sich ebenfalls auf das Kleingedruckte, wo die Erstattung ausdrücklich als freiwillige Leistung genannt sei. Werbeversprechen eines Unternehmens seien nicht bindend. Als rationale Verbraucherin hätte der Frau klar sein müssen, dass Reklameaussagen in der Realität abgeschwächt würden.
Um eine garantierte Rückerstattung ihrer Beiträge sicherzustellen, hätte die Klägerin auf eine schriftliche Bestätigung des Versicherers bestehen müssen.
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