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Rot heißt Stopp! Oder?

01.08.202508:13 UhrTourismus, Auto & Verkehr
Bild: Rot heißt Stopp! Oder?
ARAG Experten über Strafen, die beim Ignorieren roter Ampeln drohen
ARAG Experten über Strafen, die beim Ignorieren roter Ampeln drohen

(openPR) Springt eine Ampel von Grün auf Gelb, bleiben Autofahrern oft nur Sekunden, um zu entscheiden, ob sie bremsen oder beschleunigen. Dabei führt nicht selten eine Fehleinschätzung dazu, dass das Auto bei Rot über die Kreuzung rollt. Wer dabei geblitzt wird, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Doch nicht jeder Rotlichtverstoß ist gleich. Entscheidend sind Details wie die Dauer der Rotphase oder ob andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden. Die ARAG Experten erklären anlässlich des Tags der Ampel am 5. August, mit welchen Strafen Verkehrsteilnehmer rechnen müssen, welche Unterschiede das Gesetz macht und worauf vor allem Fahranfänger und Radfahrer besonders achten sollten.

Was gilt bei einem Rotlichtverstoß?
In Deutschland zählt das Überfahren einer roten Ampel zu den schwereren Verkehrsverstößen. Der Gesetzgeber macht dabei einen deutlichen Unterschied zwischen einem sogenannten einfachen und einem qualifizierten Rotlichtverstoß. Entscheidend ist laut ARAG Experten, wie lange die Ampel beim Überqueren der Haltelinie bereits auf Rot stand. Auch die Folgen des Verstoßes, wie z. B. eine Gefährdung anderer oder ein Unfall, spielen bei der Bewertung eine Rolle.

Einfach oder qualifiziert – der kleine, aber entscheidende Unterschied
Ein einfacher Rotlichtverstoß liegt laut ARAG Experten dann vor, wenn die Ampel beim Überfahren der Haltelinie kürzer als eine Sekunde auf Rot stand. In diesem Fall wird in der Regel ein Bußgeld verhängt und es gibt einen Punkt in Flensburg. Deutlich teurer wird es, wenn durch das Fehlverhalten andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet werden. Dann steigt nicht nur das Bußgeld erheblich an, es drohen auch zwei Punkte sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Kommt es dabei zusätzlich zu einem Sachschaden, kann sich das Bußgeld nochmals deutlich erhöhen.

Stand bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß die Ampel bereits länger als eine Sekunde auf Rot, fällt die Strafe grundsätzlich höher aus: Neben einem Bußgeld sind zwei Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot nach Auskunft der ARAG Experten die Regel. Und auch hier gilt: Führt das Verhalten zu einem Unfall mit Sachbeschädigung, wird die Strafe nochmals verschärft.

Führerschein auf Probe? Dann wird’s ernst
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass für Fahranfänger in der Probezeit strengere Regeln gelten. Ein Rotlichtverstoß, egal, ob einfach oder qualifiziert, wird als sogenannter A-Verstoß gewertet. Das hat deutliche Konsequenzen: Die Probezeit verlängert sich automatisch von zwei auf vier Jahre. Außerdem wird die Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar angeordnet. Wer sich weigert, an diesem Seminar teilzunehmen, riskiert den Entzug der Fahrerlaubnis. Eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung, der sogenannte „Idiotentest“, ist in diesem Zusammenhang aber in der Regel nicht erforderlich.

Radfahren bei Rot – kein Kavaliersdelikt
Auch wenn es im Alltag häufig bagatellisiert wird: Das Überfahren einer roten Ampel mit dem Fahrrad ist kein harmloses Vergehen. Radfahrer müssen mit einem Bußgeld rechnen, das mindestens im mittleren zweistelligen Bereich liegt. Zusätzlich wird ein Punkt in Flensburg eingetragen. In besonders gelagerten Fällen kann jedoch auch ein vermeintlich klarer Verstoß juristisch anders bewertet werden. So hat das Oberlandesgericht Hamburg eine Radfahrerin freigesprochen, die nach über fünf Minuten Wartezeit bei Rot über eine Ampel fuhr. Die Frau nahm an, die Ampel sei defekt, weil sie nicht umschaltete. Tatsächlich wurde die Anlage durch ihr Fahrrad nicht aktiviert, da die Kontaktschleife unter der Straße nicht auf ihr Fahrzeug reagierte. Das Gericht sah deshalb kein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten und hob den Bußgeldbescheid auf (Az.: 5 ORbs 25/23).

Fußgängerampel entbindet nicht von Sorgfaltspflicht
Mit der Aufhebung der Strafe kam ein Autofahrer in einem anderen Fall laut ARAG Experten nicht davon. Als er vom Parkplatz des Supermarktes auf die Straße auffuhr, ignorierte er ein von rechts kommendes Fahrzeug und es krachte. Seine Begründung: Die Fußgängerampel, die sich auf der rechten Seite der Straße befand, zeigte für Fußgänger Grün, für Fahrzeuge also Rot. Da er darauf vertraute, dass Autofahrer sich an die Verkehrsregeln halten und bei Rot halten, fuhr er los. Doch die Richter waren anderer Ansicht. Die Fußgängerampel war nicht für den Verkehr vom Supermarkt-Parkplatz zuständig. Daher galt weiterhin eine erhöhte Sorgfaltspflicht (Paragraf 10, Straßenverkehrsordnung) beim Ausfahren vom Parkplatz. Auf eine Schadensersatzzahlung musste der Rotlicht-Rüpels verzichten (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Az.: 7 U 63/22).

Wie wird ein Rotlichtverstoß eigentlich nachgewiesen?
Viele Ampelblitzer arbeiten mit zwei Auslösepunkten: Ein Foto wird beim Überfahren der Haltelinie ausgelöst, ein zweites beim Einfahren in den Gefahrenbereich hinter der Ampel. Die Dauer der Rotphase wird in Sekundenbruchteilen erfasst und dokumentiert. Ob es sich um einen einfachen oder qualifizierten Verstoß handelt, hängt genau davon ab.

Einspruch einlegen lohnenswert?
Wer Zweifel an der Messung hat, sollte sich die Beweismittel, hier vor allem die Fotos und technischen Daten, im Rahmen einer Akteneinsicht genau ansehen. Gerade bei kurzen Rotphasen oder schwer einsehbaren Ampelanlagen kann sich ein Einspruch nach Einschätzung der ARAG Experten manchmal lohnen. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände an: War die Ampel gut sichtbar? Wie lang war die Rotphase? Gab es eine Gefährdung anderer? Antworten auf diese Fragen können über den Ausgang eines möglichen Verfahrens entscheiden.

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