(openPR) Nachdem der BGH in zwei vielbeachteten Entscheidungen vom 27.11.2019, VIII ZR 285/18 und vom 06.05.2020, Az. VIII ZR 120/19 das Tor für sogenannte Legal-Tech-Inkassodienste scheinbar weit geöffnet hat, zeigt sich in der Praxis, wie tückisch und riskant es nach wie vor sein kann, sich auf solche Anbieter einzulassen.
So haben jüngst mehrere Landgerichte die Klagen solcher Inkassodienstleister abgewiesen (LG München, Urteil vom 07.02.2020, 37 O 18934/17; LG Braunschweig Urteil vom 30.04.2020, 11 O 3092/19; LG Ingolstadt, Urteil vom 07.08.2020 - 41 O 1745/18).
Sie hielten die Forderungsabtretungen an die Inkassodienstleister zur gerichtlichen Geltendmachung wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsesetz (RDG) nach § 134 BGB für unwirksam und begründeten dies u. a. mit fehlender Sachkunde, bestehenden Interessenskollisionen und nachteiligen, bzw. unzumutbaren Geschäftsbedingungen der Inkassodienstleister. Und auch der BGH rügte erst kürzlich die Inkassoklauseln eines Energieversorgers (BGH, Urteil vom 10.06.2020 - VIII ZR 289/19).
Es bestehen gleichwohl Zweifel, ob die Abtretung von Forderungen an einen Inkassodienstleister zur "gerichtlichen" Geltendmachung gegen das RDG verstoßen kann, denn nach der amtlichen Begründung des RDG beschränkt sich dessen Anwendungsbereich auf "außergerichtliche" Rechtsdienstleistungen.
Wörtlich heißt es dazu unter der BT-Drucksache 16/3655, Seite 33 zu Punkt 5.:
"Als Folge der Beschränkung des Anwendungsbereichs auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen lässt sich aus dem RDG – anders als aus dem RBerG, dessen Anwendbarkeit im gerichtlichen Verfahren dort nach geltendem Recht ein Verbot der geschäftsmäßigen Prozessvertretung durch Nichtanwälte bewirkt – keine Einschränkung gerichtlicher Tätigkeiten ableiten."
Das bedeutet allerdings nicht, dass die Abtretung einer Forderung an einen Inkassodienstleister zur gerichtlichen Geltendmachung in jedem Fall wirksam wäre. Vielmehr wird man hier jeweils sehr genau prüfen müssen, ob die Abtretung nicht aus anderen Gründen scheitert, etwa wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB.
So ist festzustellen, dass Legal-Tech Unternehmen ihren Kunden nicht selten eine Expertise vorspiegeln, die sie tatsächlich gar nicht besitzen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, durch die ihre Kunden erheblich benachteiligt werden. Entgegen dem ersten Eindruck sind Legal-Tech-Unternehmen auch nicht unbedingt besonders günstig. Zwar versprechen Sie oftmals nur im Erfolgsfall von ihren Kunden eine Provision zu verlangen; diese Provision ist dann allerdings zumeist gesalzen und übersteigt nicht selten die gesetzlichen Gebühren eines Anwalts um ein Vielfaches.
Man darf auch nicht übersehen, dass solche Legal-Tech-Unternehmen Massenverfahren abwickeln und dort sehr schnell an ihre Grenzen stoßen. Eine ausführliche und einzelfallbezogene Beratung kann man hier jedenfalls kaum erwarten. Das zeigt sich auch an den allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Anbieter, denen sich die Kunden meist bedingungslos unterwerfen müssen.
Sind infolge dessen die Abtretungen unwirksam, hat das für die Kunden solcher Legal-Tech-Anbieter häufig gravierende Folgen, denn die Klagen werden dann abgewiesen und die Ansprüche der Kunden sind danach meist bereits verjährt, bevor man sie noch einmal individuell geltend machen kann.
So müssen jetzt z. B. im Fall myRight rund 2800 Geschädigte des Abgasskandals um Ihre Ansprüche bangen. Möglicher Weise bleibt ihnen am Schluss nur noch übrig, mit einem Anwalt gegen den eigenen Inkassodienstleister auf Schadensersatz vorzugehen.





