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Ausländerrecht in den Zeiten COVID-19

17.06.202014:10 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Ausländerrecht in den Zeiten COVID-19
Ra Björn Maibaum
Ra Björn Maibaum

(openPR) Das folgende Szenario ist im Moment tatsächliche Realität:

Jemand ist, sagen wir zum Verwandtenbesuch, mit einem Visum eingereist. Die Rückreise in das Heimatland außerhalb der EU, wozu bereits einige nicht unwichtige europäische Länder gehören, wie zum Beispiel Albanien, Serbien, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, die Russische Föderation, Weißrussland und die Ukraine, ist nicht mehr möglich. Sei es, weil die Grenzübergänge gesperrt sind und die Aus- oder Einreise nicht mehr möglich ist oder weil sämtliche Flugmöglichkeiten storniert wurden.



Läuft ein Visum ab, so entfällt damit auch die Berechtigung zum Aufenthalt gemäß § 4 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kann man sich dann auch strafbar machen, denn es liegt ja kein gültiges Visum – ein Visum ist nach § 4 Abs. 1 AufenthG ein Aufenthaltstitel – vor (Stichwort: illegaler Aufenthalt).

Was ist aber nun zu tun? Mache ich mich sofort strafbar?

Die Frage lässt sich zunächst recht einfach beantworten: Im Prinzip macht man sich strafbar.

Aber: Die jetzige Situation ist so extrem, dass man davon ausgehen kann, dass von einer Art höherer Gewalt im Sinne einer (tatsächlichen) Unmöglichkeit der Ausreise ausgegangen werden kann.
Hier hilft nur ein Blick in die rechtlichen Vorschriften, nämlich die europarechtlichen Vorschriften zum Visum, Visakodex genannt, weiter.

Die einschlägige Vorschrift lautet:
Artikel 33 - Verlängerung
(1) Die Gültigkeitsdauer und/oder die Aufenthaltsdauer eines erteilten Visums werden verlängert, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht ist, dass ein Visuminhaber das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe belegt hat, aufgrund deren er daran gehindert ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums bzw. vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen. Diese Verlängerungen werden kostenlos vorgenommen.

Hätten Sie dies gewusst?

Nein? Nicht schlimm. Denn die europaeinheitlichen Vorschriften zum Visumverfahren sind auch den meisten Anwältinnen und Anwälten, die sich nicht mit dem Migrationsrecht beschäftigen, ebenfalls unbekannt. Unter anderem aus diesem Grund gibt es in Deutschland Fachanwälte für Migrationsrecht.

Aber wie geht diese Verlängerung denn nun?

Jetzt könnte man sagen: völlig einfach, man stellt einen Antrag bei der zuständigen Behörde.
Ja, ganz so einfach ist es aber nicht. Schlecht dürfte es wohl sein, wenn Sie lange nach Ablauf der Gültigkeit des Visums auf den Gedanken kommen, nun einen Verlängerungsantrag zu stellen.
Man wird diesen Antrag unverzüglich stellen müssen.
Sie sind allerdings klug beraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da man den kompletten Sachverhalt prüfen muss.

Mir geht langsam mein Geld aus. Darf ich jetzt einfach arbeiten?

Deutschland hat zwar eines der besten Fachkräfteeinwanderungsgesetze im europäischen Kontext. Allerdings gibt § 6 Abs. 2a AufenthG gleich Klarheit. Denn danach sind Inhaber von Schengen-Visa eben nicht zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Nationale Visa, also die durch deutsche Auslandsvertretungen in der jüngeren Zeit erteilte Visa werden in der Regel klarstellend einen Passus enthalten, dass eine Erwerbstätigkeit nicht erlaubt ist (z. B. Touristenvisa). Die Arbeitsaufnahme ist im Migrationsrecht immer genehmigungspflichtig.
Zurzeit kann man davon ausgehen, dass die zuständigen Behörden den Verlängerungsanträgen großzügig nachkommen werden. Bedenken Sie jedoch auch, dass die Ausländerbehörden im Moment allerdings nur eine Notbesetzung vorhalten, sodass eine Antwort einige Zeit dauern wird.

Im Ergebnis wird man wohl die anwaltliche Hilfe und Beratung nicht herumkommen. Nehmen Sie Kontakt zu meinem Büro in Köln per Mail oder Telefon auf.

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