(openPR) Die Rechtsprechung zum Urlaubsrecht ist dank der Einwirkungen des europäischen Gerichtshofes in einer ständigen Entwicklung.
War es lange Zeit allgemeines Verständnis, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss und nur bei Vorliegen eines Übertragungstatbestandes, insbesondere der Krankheit des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin oder der Unmöglichkeit, den Urlaub aus betrieblichen Gründen zu nehmen, eine Übertragung in das nächste Jahr möglich war, so hat sich diese Rechtsauffassung weiter gewandelt.
Der europäische Gerichtshof stellt fest, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheiten verpflichtet ist, die Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen aufzufordern, ihren Resturlaub zu nehmen (C-619/16 und C-684/16). Ein Urlaubsanspruch eines Mitarbeiters / einer Mitarbeiterin kann nur dann verfallen, wenn der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin freiwillig auf seinen / ihren Urlaub verzichtet und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin tatsächlich in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen. Unter Berücksichtigung dieser Ansprüche kann zukünftig ein Verfall des Urlaubes in der Regel nur noch eintreten, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen und darauf hingewiesen hat, dass dieser Urlaub andernfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums erlöschen wird.
Dies wird in der Regel nicht der Fall sein. Das bloße Verstreichen des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums wird zukünftig nicht ausreichend sein, Urlaubsansprüche von Mitarbeitenden untergehen zu lassen.
Rechtsanwalt Hans Imhof
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lennéstraße 74
14471 Potsdam









