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Kanzlei Imhof Koch Scherer

Kanzlei Imhof Koch Scherer

Kanzlei Imhof-Koch-Scherer Lennéstraße 74 14471 Potsdam Bundesrepublik Deutschland Kontakt: Fon: 0331 / 24 56 35 Fax: 0331 / 24 56 37 E-Mail: mail@potsdam-fachanwalt.com Internet: www.kanzlei-arbeitsrecht-potsdam.de

Über das Unternehmen

Fachanwaltskanzlei Arbeitsrecht für Arbeitnehmer seit 1997 in Potsdam. Mit hoher fachlicher Kompetenz, langjähriger Erfahrung und großem Engagement helfen wir Ihnen, Ihre Arbeitnehmerrechte durchzusetzen. Wir gehören im Land Brandenburg zu den führenden Kanzleien. Wir unterstützen u.a. bei der Prüfung von Verträgen, Geltendmachung von Ansprüchen, Verteidigung bei Abmahnung und Kündigung. Wir vereinbaren kurzfristige Termine und erteilen telefonisch erste Auskünfte.

Aktuelle Pressemitteilungen von Kanzlei Imhof Koch Scherer
Bild: Aktuelles zum Urlaubsrecht:Bild: Aktuelles zum Urlaubsrecht:
Kanzlei Imhof Koch Scherer

Aktuelles zum Urlaubsrecht:

Die Rechtsprechung zum Urlaubsrecht ist dank der Einwirkungen des europäischen Gerichtshofes in einer ständigen Entwicklung. War es lange Zeit allgemeines Verständnis, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss und nur bei Vorliegen eines Übertragungstatbestandes, insbesondere der Krankheit des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin oder der Unmöglichkeit, den Urlaub aus betrieblichen Gründen zu nehmen, eine Übertragung in das nächste Jahr möglich war, so hat sich diese Rechtsauffassung weiter gewandelt. Der europäische Ger…
03.06.2020
Beruht die Diskriminierung einer Schwangeren,
Kanzlei Imhof Koch Scherer

Beruht die Diskriminierung einer Schwangeren,

auf der Verwendung einer auflösenden Bedingung, mit deren Hilfe ein Arbeitgeber sich seiner Ver­pflichtung entzieht, eine Schwangere ohne Arbeitsleistung weiter zu vergüten, ist darin eine Diskri­minierung wegen des Geschlechts zu sehen. Im vorliegenden Fall erklärte das Arbeitsgericht Berlin die auflösende Bedingung für unwirksam und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung einer Ent­schädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Klägerin nahm neben ihrer Tätigkeit in einem Kindergarten an einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin teil. Ihr…
09.08.2019
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