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65 Jahre alte Nadelbäume dürfen weiter Nadeln

02.06.202009:34 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: 65 Jahre alte Nadelbäume dürfen weiter Nadeln
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Nachbarschaftsrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Nachbarschaftsrecht

(openPR) Das Amtsgericht Burgdorf hat mit Urteil vom 19.11.2019 zum Aktenzeichen 3 C 13619 in einem von Rechtsanwalt Dipl.Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC entschiedenen Fall entschieden, dass etwa 65 Jahre alte Nadelbäume entlang einer Grundstücksgrenze weiter auf das Nachbargrundstück nadeln dürfen.



Die Parteien sind Nachbarn. Auf dem Grundstück des Beklagten stehen an der Grenze zum Grundstück der Kläger seit etwa 65 Jahren drei Nadelbäume, deren Äste über die Grenze hinweg auf das Grundstück und insbesondere über das Dach der Garage der Kläger wachsen. Neben der Garage der Kläger steht zudem ein Apfelbaum.

Die Kläger behauptet, von den Bäumen auf dem Grundstück des Beklagten fielen derart viele Nadeln und Tannenzapfen auf das Dach seiner Garage, dass er es spätestens alle 8 Wochen reinigen müsse, um ein Verstopfen der Regenrinne zu verhindern. Der Kläger sei 81 Jahre alt und auf den Rollstuhl angewiesen, die Klägerin sei 75 Jahre alt.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zum „Herrichten“ der Bäume auf seinem Grundstück bzw. Beseitigung der Nadeln und Zapfen.

Nach Inaugenscheinnahme der von den Parteien vorgelegten Fotos ist das Gericht zwar davon überzeugt, dass die streitgegenständlichen Bäume im Abstand von 2 m bis 2,50 m an der Grenze zum Grundstück der Kläger stehen und erheblich höher als 5 Meter sind. Die Nadelbäume des Beklagten stehen deshalb unter Verletzung des § 50 Abs. 1 e) NachbG zu nah an der Grenze zum Grundstück der Kläger.
Die Kläger haben jedoch keinen Anspruch nach § 50 NachbG gegen den Beklagten auf Beschneiden der Bäume, weil die Bäume an der Grenze zum Grundstück der Kläger bereits erheblich länger als 5 Jahre stehen. Die aus § 54 Abs. 2 NachbG folgende Frist gibt dem Nachbarn genügend Zeit zu überlegen, ob er seinen Anspruch durchsetzen will. Es ist ihm ohne weiteres möglich, innerhalb von fünf Jahren nach dem Hinauswachsen von Bäumen über die gesetzlich zulässige Höhe hinaus den jährlichen Zuwachs und die daraus gegebenenfalls folgenden Beeinträchtigungen seines Grundstücks wie z.B. das Abwerfen von Blättern, Nadeln oder Früchten zu beobachten.

Auch aus der allgemeinen Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses besteht für den Beklagten keine Pflicht zum Beschneiden der Bäume bzw. Beseitigen der Nadeln und Zapfen. In besonderen Ausnahmefällen kann es geboten sein, Abwehransprüche über die an sich abschließenden Regelungen im Nachbargesetz zu gewähren. Dies setzt aber die Feststellung ungewöhnlich schwerer und nicht mehr hinzunehmender, unzumutbarer Beeinträchtigungen des Eigentums voraus. In welchen Fällen eine derartige Beeinträchtigung vorliegt, entscheidet nicht das subjektive Empfinden der Grundstückseigentümer; aus der Sicht eines objektiven Dritten ist eine derartige Beeinträchtigung und damit eine solche Ausnahme vorliegend nicht erkennbar.

Die Kläger haben Fotos vorgelegt, auf denen Tannennadeln und Zapfen auf dem Dach ihrer Garage ersichtlich sind. Der Bruder des Klägers Jürgen Bätje hat zudem als Zeuge ausgeführt, er habe im Herbst vergangenen Jahres 2 bis dreimal im Abstand von 3 Wochen insgesamt 2 Schubkarren mit Tannenzapfen und Nadeln entfernt. Auf dem Garagendach hätten auch Blätter des neben der Garage stehenden Apfelbaumes gelegen, deutlich mehr jedoch Nadeln und Tannenzapfen. Dies entspricht auch den Fotos, die sowohl die Kläger als auch der Beklagte vorgelegt haben. Der Zeuge hat zudem angegeben, er habe das mit Nadel verstopfte Regenabflussrohr reinigen müssen. Um das künftig zu verhindern, habe er vor das Gewinnsabflussrohr ein Gitter angebracht, damit das Wasser ablaufen könne.

Die Notwendigkeit, zwei bis dreimal im Jahr im Herbst das Garagendach reinigen zu müssen, ist keine unzumutbare Beeinträchtigung und rechtfertigt deshalb keine Abweichung von den im Nachbarschaftsrecht normierten Grundsätzen. Die Kläger haben deshalb keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Vornahme von Veränderungen an den Bäumen oder eigenhändiges Entfernen der Beeinträchtigung.

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