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Recht auf Homeoffice

20.04.202009:12 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Recht auf Homeoffice
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht

(openPR) Viele verwechseln Homeoffice mit Telearbeit.

Während Telearbeit in § 2 Abs. 7 ArbStättV normiert ist, ist dies für Homeoffice-Arbeit nicht der Fall.

Telearbeitsplätze sind dabei vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich des Arbeitnehmers, für die der Arbeitgeber eine mit dem Arbeitnehmer vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat.

Der Teleheimarbeitsplatz ist erst dann vollständig vom Arbeitgeber eingerichtet ist, wenn der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber im Privatbereich des Arbeitnehmer bereitgestellt und installiert ist.

Die Telearbeit ist somit regelmäßiges Arbeiten von Zuhause aus.

Das Homeoffice hingegen durch den Arbeitnehmer eingerichtet.

Die Unterscheidung von Homeoffice oder Telearbeit ist deshalb erforderlich, weil unterschiedliche rechtliche Anforderungen an den Arbeitsplatz gestellt werden.

Homeoffice und Telearbeit haben hingegen gemeinsam, dass die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), wie die täglichen Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG), zu Pausen (§ 4 ArbZG), zu den Ruhezeiten zwischen zwei Arbeitstagen (§ 5 ArbZG) sowie zur Aufzeichnung der Arbeitszeit (§ 16 Abs. 2 ArbZG).

Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber keinen Rechtsanspruch auf Homeoffice oder Telearbeit.

Wenn beispielsweise, wie während der Corona-Pandemie, eine Ausgangsverbot auch zur Arbeit von den Behörden ausgesprochen wäre, wäre der Arbeitsort durch gesetzliche Vorschriften nach § 106 Satz 1 GewO) festgelegt.

Der Arbeitgeber könnte in diesem Fall gegenüber dem Arbeitnehmer kein Weisungsrecht nach billigem Ermessen ausüben.

Ohne ein Ausgangsverbot durch Behörden, das auch den Arbeitsort umfasst, führt allein die Ansteckung mit dem Corona-Virus nicht zu einem Recht auf Homeoffice.

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