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Entschädigungsanspruch eines in Deutschland verstorbenen Tschernobyl-Opfers

14.04.202008:56 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Entschädigungsanspruch eines in Deutschland verstorbenen Tschernobyl-Opfers
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Sozialrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Sozialrecht

(openPR) Das Landessozialgericht Celle-Bremen hat am 26.02.2020 zum Aktenzeichen L 10 VE 70/14 entschieden, dass Aufräumarbeiten am havarierten Kernkraftwerk von Tschernobyl grundsätzlich Entschädigungsansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) auslösen können.

Aus der Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 07/2020 vom 08.04.2020 ergibt sich:

Geklagt hatte die Witwe eines 1950 geborenen und 2006 gestorbenen Spätaussiedlers, der in der Sowjetunion von 1969 bis 1971 seinen Wehrdienst ableistete und 1987 für ein halbes Jahr verpflichtet wurde, bei Aufräumarbeiten als sog. Liquidator zu helfen. Die Eheleute kamen 1993 nach Deutschland. Im Jahre 2005 erkrankte der Mann an Krebs, den er auf eine erlittene Verstrahlung in Tschernobyl zurückführte.

Das Versorgungsamt lehnte Entschädigungsleistungen für den Mann ab, da es sich bei der Tätigkeit nicht um Wehrdienst oder Reservistendienst gehandelt habe. Nach dem Tod des Mannes begehrte seine Witwe eine Hinterbliebenenrente.
Das SG Osnabrück hatte die Klage mit Urteil vom 12.11.2014 abgewiesen.
Das LSG hat die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückgewiesen.
Entgegen der Auffassung des Versorgungsamtes kann der Mann nach Meinung des Landessozialgerichts grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch haben, da er in Erfüllung seiner Reservistenpflichten tätig geworden ist. Denn nach der damaligen Rechtslage in der Sowjetunion habe sein Dienst auf der Zuordnung zu den Reservestreitkräften beruht. Durch die deutsche Anerkennung als Spätaussiedler könne auch aus dem sowjetischen Reservedienst ein inländischer Anspruch aus einer Wehrdienstbeschädigung folgen. Die Spätaussiedler seien mit ihren kompletten Lebensläufen in die Sozialsysteme integriert worden, dies erstrecke sich auch auf die Versorgungsansprüche.

Diese Feststellung habe der Witwe im Ergebnis jedoch nicht geholfen. Denn nach medizinischer Sachlage habe die Verstrahlung nicht als Ursache für den Krebs bestätigt werden können. Der Mann sei zu einer relativ späten Phase der Aufräumarbeiten herangezogen worden. Die genaue Strahlendosis sei – im Gegensatz zu ähnlichen Fällen – nie bekannt geworden und es sei auch nie festgestellt worden, welcher Primärtumor vorgelegen habe.

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