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ARAG Verbrauchertipps - Diebstahl unverzüglich melden

29.04.200412:15 UhrWerbung, Consulting, Marktforschung

(openPR) ARAG Verbrauchertipps - Diebstahl unverzüglich melden



Düsseldorf, 23.01.2003 - ARAG Experten raten Reisenden, sofort zur Polizei zu gehen, wenn sie am Urlaubsort bestohlen wurden. Ansonsten riskieren sie ihren Versicherungsschutz. Dabei verweisen sie auf einen konkreten Fall vor dem Münchner Amtsgericht, in dem eine Familie auf einer Reise durch Ungarn bestohlen wurde, den Vorfall aber erst am übernächsten Tag der Polizei vor Ort meldete. Der Grund: Sie stellten die Plünderung ihres Autos erst spät am Abend fest und nach Auskunft der Hotelleitung sei kein deutsch sprechender Polizist mehr im Dienst gewesen. Am nächsten Tag trat die Familie, statt den Diebstahl zu melden, eine ganztägige Busfahrt an und ging erst am folgenden Tag zur Polizei. Die Versicherung verweigerte die Schadensregulierung, weil der Diebstahl nicht unverzüglich der Polizei gemeldet wurde. Auch die Richter waren der Ansicht, dass von einer ‚unverzüglichen Anzeige‘ zwei Tage später nicht mehr die Rede sein könne. Der Vorfall hätte spätestens am folgenden Vormittag gemeldet werden müssen, dann hätte die Polizei eine größere Chance der Aufklärung gehabt. Das Verhalten der Familie wurde als grob fahrlässig bewertet (AZ: 233 C 7326/02).





Haftung für stürzende Passagiere



Wenn ein Passagier wegen Überbuchung der Maschine auf einen Ausweichflieger umgeleitet wird, muss es manchmal schnell gehen: Gepäck beladen hastet der Passagier dann quer durch den Flughafen, damit er den neuen Flieger nicht verpasst. Prompt passiert das Unglück: Er rutscht aus und knickt um. ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem der Reiseveranstalter, der nicht den geschuldeten Rückflug geleistet hat, haften musste. Selbst ein Mitverschulden des eiligen Passagiers schied hier aus (OLG Celle, AZ: 11 U 221/01).



Unwirksame Klauseln im Mietvertrag



ARAG Experten weisen darauf hin, dass grundsätzlich der Vermieter und nicht der Mieter verpflichtet ist, die Wohnung in angemessenem Zustand zu erhalten. Eine Abwälzung dieser Pflicht auf den Mieter, ohne dass dieser dem Vermieter die mangelnde Notwendigkeit einer Renovierung entgegen halten kann, kann rechtswidrig sein. So kann der Vermieter seinen Mieter nicht pauschal verpflichten, bei Auszug den Parkettboden zu renovieren. In einem konkreten Fall verlangte der Wohnungseigentümer bei Auszug nicht nur die Reinigung des Parkettbodens, sondern zudem das Abschleifen und das Neuversiegeln mit Ölwachs – unabhängig vom tatsächlichen Zustand des Bodens. Der Fall ging vor Gericht, dies entschied zu Gunsten der Mieterin: Sie sei durch die pauschale Verpflichtung zur Renovierung des Parkettbodens unangemessen benachteiligt worden. So hätte die Mieterin auch eine Kosten intensive Oberflächenbehandlung tragen müssen, wenn sie nur wenige Tage dort gewohnt hätte, der Boden also noch neu gewesen wäre. Daher sei diese Klausel im Vertrag unwirksam (AG Münster, AZ: 3 C 1206/02).



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