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Kletteraktion zum Spannen eines Demo-Banners erlaubt

25.03.202009:35 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Kletteraktion zum Spannen eines Demo-Banners erlaubt
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Verwaltungsrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Verwaltungsrecht

(openPR) Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Urteilen vom 24.02.2020 zum Aktenzeichen 5 A 367/17 und 5 A 369/17 entschieden, dass die Polizei zwei Kletteraktivisten nicht hätte daran hindern dürfen, ein für den Demonstrationszug gut sichtbares Banner über der Bardowicker Straße in Lüneburg durch Erklimmen eines Baumes aufzuspannen.

Aus der Pressemitteilung des VG Lüneburg vom 25.02.2020 ergibt sich:

Die Kläger hatten Feststellung beantragt, dass gegen sie gerichtete polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Versammlung unter dem Motto "G 20 Warm Up – Die Verhältnisse zum Tanzen bringen" der Gruppe "Lüneburger_innen gegen G 20" im Juli 2017 rechtswidrig gewesen seien. Die Polizei hatte die Klägerin im Verfahren 5 A 367/17, die gemeinsam mit ihrem Kletterpartner, dem Kläger im Verfahren 5 A 369/17, ein für den Demonstrationszug gut sichtbares Banner über der Bardowicker Straße in Lüneburg aufspannen wollte, durch Festhalten daran gehindert, den Baum weiter zu erklimmen, und ihr gegenüber mündlich angeordnet, nur am Boden und nicht im Baum zu demonstrieren. In der mündlichen Verhandlung nahmen die Kläger nach entsprechendem Hinweis des Gerichts ihre Klagen gegen die Polizeidirektion Lüneburg zurück, soweit sie sich auch gegen die polizeiliche Aufforderung richteten, sich auszuweisen. Im Übrigen argumentierten sie, ihre Kletteraktion sei Teil der angemeldeten Demonstration gewesen, weshalb die Polizei gegen sie nicht habe einschreiten und das Spannen des Banners nicht habe verhindern dürfen.

Das VG Lüneburg hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die gerügten polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig gewesen.

Die Urteile, deren Begründungen noch nicht vorliegen, sind noch nicht rechtskräftig. Im Verfahren 5 A 369/17 hat das Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen. Im Verfahren 5 A 367/17 kann die Beklagte die Zulassung der Berufung beantragen.

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