(openPR) Stuttgart/ Hamburg, 14.11.2006 - Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte vor einiger Zeit mit einer "Sammelklage" die an den Verein abgetretenen Schadensersatzansprüche mehrerer EC-Kartenbesitzer gerichtlich geltend gemacht. Sie will durch ein Sachverständigengutachten nachweisen, dass die EC-Karten-Sicherungen (PIN und Verschlüsselung) unzureichenden Schutz vor dem Missbrauch durch Dritte bieten.
Die Klage wurde vom OLG Düssedorf mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Abtretung der Schadensersatzansprüche gegen das Rechtsberatungsgesetz verstieße (Urteil vom 28.10.2005, I-16 U 160/04). Das ließen die BGH-Richter nicht gelten. Sie stellten klar, dass die Abretung nicht rechtswidrig ist und forderten das OLG Düsseldorf darüber hinaus dazu auf, die streitige Rechtsfrage - unzureichender Schutz vor Missbrauch durch Dritte bei EC-Karten - zu klären (Urteil vom 14.11.2006, XI ZR 294/05).
Rechtsanwalt Matthias Gröpper von der auf das Bankrecht spezialisierten Stuttgarter Kanzlei B|G|K|S Rechtsanwälte: "Die Entscheidung dieser Frage ist enorm wichtig für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in den sog. EC-Schadensfällen. Wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die EC-Karten nicht hinreichendend gegen den Missbrauch durch Dritte gesichert sind, dreht sich die Beweislast. Dann könnten die Kunden den Banken in vielen Fällen ihren Schaden durch die unbefugte Verwendung Dritter entgegenhalten. Bis zur Entscheidung des BGH ist es indes umgekehrt: Die Banken halten sich an den geschädigten Kunden schadlos."
B|G|K|S Rechtsanwälte
Pressekontakt:
Herr Rechtsanwalt Matthias Gröpper
B|G|K|S Rechtsanwälte
Königstraße 10 c
70173 Stuttgart
Tel. 0711/222 54 280
Fax 0711/222 54 302







