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Hoffnung für rund 17.000 Telekom-Anleger

11.12.201418:43 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Hoffnung für rund 17.000 Telekom-Anleger
Rechtsanwalt Andreas Tilp.
Rechtsanwalt Andreas Tilp.

(openPR) Telekom-Prozess: Kanzlei TILP erringt vor dem Bundesgerichtshof Etappensieg gegen die Deutsche Telekom AG – BGH bejaht die grundsätzliche Fehlerhaftigkeit des Prospektes zum Börsengang DT3 im Jahre 2000 – Zurückverweisung an das Oberlandesgericht Frankfurt.



Der Bundesgerichtshof (BGH) hat soeben den Musterparteien im Telekom-Prozess zum so genannten Dritten Börsengang der Deutschen Telekom AG im Jahr 2000 (DT3) seinen bereits am 21.10.2014 gefällten Beschluss, den er bis heute unter Verschluss gehalten hatte, zugestellt (Aktenzeichen des BGH: XI ZB 12/12). Der BGH entschied im Grundsatz zu Gunsten der rund 17.000 klagenden Telekom-Geschädigten. Er korrigiert damit den anderslautenden Musterentscheid des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt am Main aus dem Jahre 2012. Der BGH verweist die Sache an das OLG Frankfurt zurück, da dieses noch Feststellungen zu treffen habe.

„Mit dem soeben bekannt gegebenen Beschluss hat unsere Kanzlei, die den Musterkläger im Telekom-Prozess vertreten hat, einen rechtshistorischen Etappensieg für die deutschen Anleger errungen“, kommentiert Rechtsanwalt Andreas Tilp, Geschäftsführer der Tübinger TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (TILP). „Da der BGH soeben erst unserem BGH-Anwalt seinen 167-seitigen Beschluss zugestellt hat, konnten wir diesen noch nicht detailliert analysieren“, erläutert Rechtsanwalt Peter Gundermann, Mitgeschäftsführer von TILP. „Es steht jedoch fest, dass der BGH den Börsenprospekt der Deutschen Telekom zu DT3 als grundsätzlich mangelhaft qualifiziert und damit unsere Rechtsauffassung bestätigt“, fährt Gundermann fort.

„Durch den Beschluss des BGH können die rund 17.000 Telekom-Kläger nunmehr konkret auf Schadensersatzzahlungen hoffen“, betont Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier, die zusammen mit Tilp und Gundermann das Prozessteam von TILP im Fall Telekom bildet.

Das OLG Frankfurt am Main als Vorinstanz hatte im Telekom-Musterverfahren noch gegen die klagenden geschädigten Aktionäre entscheiden. Gegen diesen Musterentscheid des OLG waren die von TILP vertretenen Kläger, darunter der allein maßgebliche Musterkläger, mit der Rechtsbeschwerde vor den BGH gezogen. Sie wurden dort vertreten vom BGH-Anwalt Professor Dr. Volkert Vorwerk, Karlsruhe.

TILP wird der Öffentlichkeit weitere Informationen nach Analyse des Beschlusses mitteilen.

Ergänzende Informationen zum Fall Telekom, seiner Historie und eine Dokumentation der bisherigen Pressemitteilungen von TILP finden Sie unter http://www.tilp.de/deutsche-telekom .

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