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Kein Weiterverkaufsverbot für gemeinsam erworbenen Hund nach Trennung

24.02.202008:57 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Kein Weiterverkaufsverbot für gemeinsam erworbenen Hund nach Trennung
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Tierrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Tierrecht

(openPR) Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 26.11.2019 zum Aktenzeichen 191 C 20103/19 entschieden, dass es dem früheren Lebensgefährten einer Frau nicht vorläufig untersagt wird, den gemeinsam erworbenen Hund zu verkaufen.

Aus der Pressemitteilung des AG München Nr. 11/2020 vom 14.02.2020 ergibt sich:



Die Antragstellerin behauptet, dass der Antragsgegner am 25.11.2019 gegen 7:30 Uhr ihr vor ihrer Wohnung aufgelauert habe, als sie mit dem 2007 gemeinsam erworbenen Hund vom morgendlichen Spaziergang zurückkehrt sei. Er habe er dem Hund einen Strick um den Hals gelegt und ihn zu sich gezogen. Als sie den verängstigt am Boden kauernden Hund am Halsband festgehalten habe, sei sie zu Boden geschubst und verletzt worden. Der Antragsgegner habe den Hund in einen bereitstehenden VW-Bus verbracht, an dessen Steuer ein Bekannter sich zur Abfahrt bereitgehalten habe. Noch am selben Tag habe ihr der Antragsgegner Hausverbot für das Grundstück seiner in Kempten lebenden Eltern erteilt und gleichzeitig angekündigt, dass der Hund verkauft werden solle.

Der Antragsgegner behauptete umgekehrt in einem vorangegangenen Eilverfahren beim AG Kempten, in dem er die Herausgabe des Hundes an sich verlangt hatte, dass der Hund ihm jedenfalls durch Zeitablauf allein gehöre. Nach Trennung von der Antragstellerin 2009 sei vereinbart worden, dass er bei ihm bleiben solle. Aus beruflichen Gründen sei der Hund dann oft von seinen Eltern betreut worden. Erst ab dem Jahr 2017 habe die Antragstellerin den Hund wieder für zunehmend längere Perioden zu sich genommen. Da der nun dreizehn Jahre alte Hund unter einem Mundgeschwür leide, habe er ihm so lange Wechsel nicht mehr zumuten und eine Verkürzung der Zeiten bei der Antragstellerin erreichen wollen, die den Hund auch allzu oft zu ihren Geschäftsterminen mitnehme. Sie sei damit nicht einverstanden gewesen. Am 01.11.2019 habe die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem jetzigen Ehemann den Hund bei den Eltern des Antragstellers abgeholt. Es sei nach langer Diskussion vereinbart worden, dass die Antragstellerin ihn am 10.11.2019 wieder zurückbringe. Sie habe dann aber angekündigt, den Hund nicht mehr zurückzubringen und den Antragsgegner aufgefordert, er solle zum Anwalt gehen, wenn er ihn zurückhaben wolle. Dem hielt die Antragstellerin entgegen, dass nach der Trennung zunächst ein wöchentlicher Wechsel des Hundes vereinbart worden sei. Jedenfalls nachdem der Antragsgegner 2014 nach München verzogen und der Hund bei dessen Eltern in Kempten verblieben sei, sei diese Vereinbarung wieder praktiziert worden. Der Antragsgegner sei es gewesen, der Gerichtsverfahren und Polizeieinsätze zum Rückerhalt des Hundes angekündigt habe. Der Hund werde bei der Antragstellerin umfassend tierärztlich versorgt und zu deren Geschäftsterminen nicht mitgenommen, sondern solange in deren Büro beaufsichtigt. Im Verfahren vor dem AG Kempten scheiterten Bemühungen beider Seiten, sich auf eine einvernehmliche Umgangsregelung mit dem Hund zu einigen.

Das AG München hat den Eilantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts sind weder das Eigentum der Antragstellerin noch deren Alleinbesitz an dem Hund glaubhaft gemacht. Zudem werde der dargestellte Vorfall am Morgen des 25.11.2019 nicht glaubhaft gemacht; der Hinweis auf ein polizeiliches Aktenzeichen stelle kein Mittel der Glaubhaftmachung dar. Die vorgelegte E-Mail vom 25.11.2019 sage nichts darüber aus, wann und wie das Tier zum Antragsgegner gelangte.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

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