(openPR) Klassenfahrten sind für Bezieher von Arbeitslosengeld, Sozialgeld oder Angehörige von Bedarfsgemeinschaften immer ein Anlass, um die gemiedene Diskussion über eine Mehrklassengesellschaft zu verdeutlichen. Schon bei eintägigen Wandertagen, welche in schulischer Eigenregie turnusmäßig stattfinden, zeigt sich deutlich, wer - wenn es mit finanziellem Mehraufwand verbunden ist - an solchem Event noch teilnehmen kann. Zwar reden viele Politiker von finanziellen Unterstützungen im Schulbereich, jedoch verabschieden sie gegenteilige Gesetze, die zwar noch eintägige Ausflüge ermöglichen, jedoch mehrtägige Fahrten meist unbezahlbar machen.
Warum?
Leistungen für mehrtätige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen, sind nicht von der Regelleistung umfasst. Wie der Verweis auf die schulrechtlichen Bestimmungen zeigt, verweist das SGBII an dieser Stelle auf das Schulrecht der Länder, zu dem es soweit es um den Begriff der Klassenfahrten geht - akzessorisch ist (Begriff aus der juristischen Fachsprache und bedeutet abhängig oder gebunden).
Klassenfahrten - auch Studien- oder Schulfahrten genannt sind mehrtätige im klassenersetzenden Kursverbanderfolgende Reisen, die mit dem der jeweiligen Schule, auf der Schulbesuch erfolgt, zuzurechnenden Unterricht zusammenhängt. Darunter fallen auch mehrtätige Wandertage. Für das SGBII relevant sind nur mehrtätige, also mindestens an zwei Tagen stattfindende Klassenfahrten.
Was nun, wenn mehrtägige Klassenfahrten anstehen?
Die nicht von der Regelleistung erfassten Leistungen müssen gerade “für” diese mehrtätigen Klassenfahrten erfolgen, müssen also vom Bedarf, der durch die Regelleistung abgedeckt wird, unterschieden werden. Sie müssen mit anderen Worten gerade durch die mehrtätige Klassenfahrt veranlasst sein. Erfasst sind etwa die Reisekosten oder ein altersangemessenes Taschengeld, wie es bei Klassenfahrten üblich ist, wobei die typischerweise von den verantwortlichen Lehrern in Absprache mit den Eltern oder den Schülern festgelegte Höhe des Taschengeldes dem zuständigem Leistungsträger als Anhaltspunkt dienen kann.
Auch altersangemessenes Taschengeld ist möglich!
Erfasst wird aber z.B. auch die Anschaffung von Kleidung, die gerade auf der jeweiligen Klassenfahrt benötigt wird. Man denke an eine Klassenfahrt in die Berge, die ohne entsprechendes Schuhwerk und im Winter ohne adäquat wärmende Kleidung vernünftigerweise nicht realisierbar ist. Die Anschaffung dieser Kleidung liegt außerhalb der sich auf übliche Kleidung in Normalsituationen erstreckenden Regelleistung und ist auf Antrag des Bedürftigen nach dem SGB bzw. dessen Vertreter vom Leistungsträger zu genehmigen, um die finanzielle Sicherstellung dieser mehrtägigen Klassenfahrten zu garantieren. (Eicher/ Spellbrink)
Entsprechendes Antragsverfahren, wobei auch eine schulische Bestätigung des voraussichtlichen Kostenbedarfes nicht fehlen sollte, kann formlos gestellt werden und sollte in rechtzeitiger Vorbereitung beim Leistungsträger eingereicht werden, um bei Ablehnung - welches oft durch den Sparzwang bei allen Leistungsträgern vorkommt - eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken und dem “Reisenden” dies zu ermöglichen, was die Politiker propagandistisch im täglichen Wahlkampf predigen.
Gute Reise wünscht der Sozialticker !!!
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