openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Kein Unfallversicherungsschutz beim Füttern städtischer Streunerkatzen

17.02.202008:39 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Kein Unfallversicherungsschutz beim Füttern städtischer Streunerkatzen
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Sozialrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Sozialrecht

(openPR) Das Sozialgericht Dortmund hat mit Urteil vom 06.06.2019 zum Aktenzeichen S 18 U 452/18 entschieden, dass eine ehrenamtlich für einen Tierschutzverein tätige Person, die streunende Tiere füttert, im Falle eines Unfalls keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.



Aus der Pressemitteilung des SG Dortmund vom 13.01.2020 ergibt sich:

Eine Frau aus Lünen, die als ehrenamtliches Mitglied in einem gemeinnützigen Tierschutzverein arbeitet, hatte nach der Fütterung der städtischen Streunerkatzen einen Verkehrsunfall erlitten. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da die Arbeiten für den Verein in Form der Fütterung der Streunerkatzen nicht über das hinausgegangen seien, was mitgliedschaftlich zu erwarten gewesen sei.

Das SG Dortmund hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen. Die Klägerin habe keine den Versicherungsschutz begründende abhängige Beschäftigung ausgeübt. Auch habe sie keinen Versicherungsschutz als sog. "Wie-Beschäftigte" erlangt. Zwar seien auch diese Personen dem Grunde nach in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, da sie wegen ihres in der Regel fremdnützigen Verhaltens unter vergleichbaren Umständen wie abhängig Beschäftigte tätig werden. Voraussetzung hierfür sei, dass die verrichtete Tätigkeit in der Grundstruktur einer abhängigen Beschäftigung gleichkomme. Bei dem Tätigwerden der Klägerin in Form des Katzenfütterns habe es jedoch an einer entsprechenden Arbeitnehmerähnlichkeit gefehlt, da es sich um eine Handlung gehandelt habe, die ausschließlich im Ehrenamt ausgeführt werde. Der Tierschutzverein sei diesbezüglich nicht als Arbeitgeber aufgetreten, sondern habe sich der Vereinsmitglieder bedient, die ehrenamtlich tätig werden. Mit Ausnahme der Kosten für das Futter seien kein Gehalt und keine Aufwandsentschädigung gezahlt worden. Auch sei die Tätigkeit nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnen gewesen. Bei der Fütterung der Streunerkatzen und den entsprechenden Wegen dazwischen habe es sich vielmehr um eine unversicherte Freizeitbeschäftigung gehandelt, die die Klägerin aufgrund ihrer Tierliebe ausgeübt habe.

Gegen eine Versicherung der Katzenfütterung spreche ferner, dass die Klägerin die Handlung über einen längeren Zeitraum und damit nicht nur vorübergehend ausgeübt habe. Des Weiteren könne unter dem – beitragsfreien – Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht stehen, was konkreter Inhalt der Vereinszugehörigkeit sei. Für Tätigkeiten, die unmittelbare Begründung für die Vereinsmitgliedschaft sind, könne der Verein entsprechende Versicherungen abschließen. Diese Handlungen seien absehbar und hinsichtlich der Gefahren kalkulierbar. Eine Vergleichbarkeit der von der Klägerin ausgeübten Katzenfütterung zum grundsätzlich versicherten Ausführen von in Tierheimen befindlichen Hunden im Rahmen einer Tierpatenschaft verneinte das Sozialgericht ausdrücklich.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 1077113
 236

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Kein Unfallversicherungsschutz beim Füttern städtischer Streunerkatzen“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von kanzlei JURA.CC

Bild: Kündigungsgrund Nichtimpfung – droht nicht geimpften Arbeitnehmern die Kündigung?Bild: Kündigungsgrund Nichtimpfung – droht nicht geimpften Arbeitnehmern die Kündigung?
Kündigungsgrund Nichtimpfung – droht nicht geimpften Arbeitnehmern die Kündigung?
Die gesetzliche Impfpflicht rückt in greifbare Nähe. Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber fragen sich, was dies konkret für das Arbeitsverhältnis bedeutet. Es besteht die Gefahr, dass Arbeitnehmer ihren Job verlieren, wenn sie nicht geimpft sind. Aber auch ohne Kündigung durch den Arbeitgeber könnten Arbeitnehmer, die nicht geimpft sind, echte Probleme bekommen. Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“, das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der nicht arbeitet, erhält vom Arbeitgeber auch keinen Lohn. Das der Arbeitnehmer n…
Bild: Tödlicher Rückweg von der Arbeit ohne Ausstempeln ist kein ArbeitsunfallBild: Tödlicher Rückweg von der Arbeit ohne Ausstempeln ist kein Arbeitsunfall
Tödlicher Rückweg von der Arbeit ohne Ausstempeln ist kein Arbeitsunfall
Das Bundessozialgericht hat am 06.10.2020 zum Aktenzeichen B 2 U 9/19 R entschieden, dass ein verletzender Sprung auf einer Hüpfburg im Rahmen eines FSJ in einer Bildungs- und Ferienstätte ein Arbeitsunfall darstellt. Aus dem Terminbericht des BSG Nr. 37/20 vom 06.10.2020 ergibt sich: Die Beteiligten streiten darum, ob der tödliche Verkehrsunfall des Ehemanns der Klägerin ein Arbeitsunfall war. Die Klägerin ist die Witwe des Verunfallten, der als Produktionsmitarbeiter tätig war. Am 25.06.2014 verließ er während der Schicht bei laufender Ma…

Das könnte Sie auch interessieren:

Karneval: Richtig versichert hilft entspannt feiern
Karneval: Richtig versichert hilft entspannt feiern
• Erhöhte Unfallgefahr bei Umzügen und Partys • Betriebsfeier: Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz endet früh • Veranstalter-Haftpflicht deckt Schäden beim Zug ab Köln, 9. Februar 2012 – Die „fünfte Jahreszeit“ ist in den Karnevalshochburgen in vollem Gang und geht ihrem Höhepunkt entgegen, allein die Betreiber des Kölner Rosenmontagszuges erwarten …
Bild: Kein Unfallversicherungsschutz bei OrientierungslosigkeitBild: Kein Unfallversicherungsschutz bei Orientierungslosigkeit
Kein Unfallversicherungsschutz bei Orientierungslosigkeit
Wer sich auf dem Heimweg von der Arbeit aus Unachtsamkeit verfährt, kann seinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz verlieren. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen entschieden. In dem zu entscheidenden Fall war ein Ehepaar unterwegs zurück von der Arbeit. Aufgrund einer angeregten Unterhaltung hatte sich der Fahrer verfahren, sie landeten …
"Katzentatzen...wir hinterlassen Spuren"
"Katzentatzen...wir hinterlassen Spuren"
s sich bei den Fundtieren leider oft auch um verunfallte, tote Tiere handelt. Damit einher geht es uns um Aufklärung rund um Kennzeichnung durch Chip oder Tätowierung, welche die Identifizierung immens erleichtert und beschleunigt. Ein weiteres großes Thema sind Kastrationsaktionen, um die Flut der Streunerkatzen einzuschränken.
Bild: Tierschutz hautnah zum Be-GreifenBild: Tierschutz hautnah zum Be-Greifen
Tierschutz hautnah zum Be-Greifen
… Gemeinden für die Fundtiere geht" Der Verein setzt bei seiner Arbeit auf Aufklärung und Zusammenarbeit, um mit den zuständigen Behörden eine nachhaltige Lösung für das Problem der Streunerkatzen anzustreben. Einer der Fälle, um die sich der Verein gerade kümmert, ist Kater Apollo. Er wurde in akut schlechtem Zustand, dehydriert und auf etwas mehr als …
Bild: Allianz PflegePlusBild: Allianz PflegePlus
Allianz PflegePlus
… PflegePlus seine eingezahlten Beiträge garantiert zurück - zum vereinbarten Ablauftermin oder vorher im Todesfall. Hinzu kommt noch eine steigende Überschussbeteiligung. Inklusive: Unfallversicherungsschutz Zwei Drittel aller Unfälle passieren in der Freizeit. Gerade im zweiten, von mehr Freizeit geprägten Lebensabschnitt, ist die private Vorsorge für …
Arbeitsunfall am Bau – gesetzliche Versicherungspflicht für Bauhelfer?
Arbeitsunfall am Bau – gesetzliche Versicherungspflicht für Bauhelfer?
… Unterschiede, ob es sich um kurzzeitige Hilfeleistung des Vaters oder um mehrtägige Arbeiten eines Vereinskameraden handelt. Generell ist ein privater Unfallversicherungsschutz anzuraten.“, klärt Jürgen Buck weiter auf. Eine private Haftpflicht- oder Unfallversicherung befreit nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung. Weitere Informationen zum Thema …
Das unbekannte Leid der Streunerkatzen
Das unbekannte Leid der Streunerkatzen
… auf der Straße. Weltweite Zahlen existieren nicht. Im Gegensatz zu Streunerhunden, denen die Medien in Reportagen und Dokumentationen bereits viel Aufmerksamkeit schenken, leiden Streunerkatzen noch im Stillen – die meisten von ihnen in Entwicklungsländern. Auch auf der thailändischen Insel Koh Lanta streunen ungefähr 4.500 herrenlose Katzen auf der …
Bild: Sturz vom Dach bei Klassenfahrt ist kein ArbeitsunfallBild: Sturz vom Dach bei Klassenfahrt ist kein Arbeitsunfall
Sturz vom Dach bei Klassenfahrt ist kein Arbeitsunfall
… aus dem Fenster auf das Dach kletterte, um dort zu rauchen, und von dort abstürzte. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verneinte nun einen Unfallversicherungsschutz des Schülers: Auch eine Klassenfahrt kann dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterfallen. Verunglückt ein Schüler auf der Klassenfahrt, kann das ähnlich einem Arbeitsunfall …
Gesetzlich unfallversichert bei Faschingsfeiern in Kitas und Schulen: Was müssen Eltern wissen?
Gesetzlich unfallversichert bei Faschingsfeiern in Kitas und Schulen: Was müssen Eltern wissen?
… für den Arztbesuch. Die Unfallkasse Berlin antwortet auf häufige Fragen zum Versicherungsschutz. Welche Voraussetzungen müssen für den Schutz erfüllt sein? Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greift nur, wenn die Faschingsfeier von der Kita- oder der Schulleitung verantwortet wird. Privat organisierte Feiern sind nicht gesetzlich unfallversichert …
VIER PFOTEN kritisiert Änderungen des Tierschutzgesetzes
VIER PFOTEN kritisiert Änderungen des Tierschutzgesetzes
… werden jedes Jahr 40 Millionen männliche Küken von Legerassen getötet. „Auf diese seit langem drängenden Fragen liefert der Entwurf keine Antwort“, sagt Dr. Stephany.Streunerkatzen Der neue Entwurf sieht vor, die Kastration von freilaufenden Katzen auf Landesebene zu regeln. „Weitaus effektiver wäre es, die Kastration von Streunerkatzen rechtlich direkt …
Sie lesen gerade: Kein Unfallversicherungsschutz beim Füttern städtischer Streunerkatzen