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Herausgabeanspruch von Verbrauchern bezüglich Kontrollberichten der Lebensmittelüberwachung

27.01.202018:36 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Herausgabeanspruch von Verbrauchern bezüglich Kontrollberichten der Lebensmittelüberwachung
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Verwaltungsrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Verwaltungsrecht

(openPR) Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 16.01.2020 zum Aktenzeichen 2 ME 707/19 entschieden, dass der Landkreis Lüneburg Kontrollberichte der Lebensmittelüberwachung auf der Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) an Verbraucher herausgeben darf.

Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 2/2020 vom 20.01.2020 ergibt sich:

Hintergrund des Verfahrens ist eine Kampagne von foodwatch e.V. und der von dem Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. getragenen Initiative "FragDenStaat". Über die Online-Plattform "Topf Secret" haben Verbraucher die Möglichkeit, die Ergebnisse von Hygienekontrollen in Restaurants, Bäckereien und anderen Lebensmittelbetrieben bei den zuständigen Aufsichtsbehörden abzufragen. Die Plattform bietet zugleich die Möglichkeit, die Berichte im Internet zu veröffentlichen. Auf eine entsprechende Anfrage im Rahmen der Kampagne hatte der Landkreis Lüneburg entschieden, die erbetenen Kontrollberichte über einen in der Lüneburger Innenstadt ansässigen Gastronomiebetrieb an eine Verbraucherin herauszugeben. Die Berichte enthalten Angaben zu verschiedenen Mängeln der Betriebshygiene, die Verstöße gegen das Lebensmittelrecht darstellen.
Das VG Lüneburg hatte den gegen die Herausgabe von dem betroffenen Betrieb gestellten Eilantrag abgelehnt.

Das OVG Lüneburg hat die dagegen von dem betroffenen Betrieb eingelegte Beschwerde zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verpflichtet § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG die zuständigen Behörden, derartige Berichte den Verbrauchern auf Anfrage unverzüglich zugänglich zu machen. Der Gesetzgeber strebe damit eine umfängliche Information der Marktteilnehmer über Rechtsverstöße an. Mit dieser Zielsetzung sei es auch vereinbar, dass Verbraucher die Informationen im Internet veröffentlichten, um sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Interesse des betroffenen Betriebes, dass den Verbrauchern Hygienemängel und andere Rechtsverstöße verborgen bleiben, sei demgegenüber weniger schutzwürdig.

Der Beschluss des OVG Lüneburg ist unanfechtbar.

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