openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Privatparkplatz-Strafzettel – Halter muss Fahrer benennen oder muss selbst zahlen

07.01.202016:41 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Privatparkplatz-Strafzettel – Halter muss Fahrer benennen oder muss selbst zahlen
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Verkehrsrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Verkehrsrecht

(openPR) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.12.2019 zum Aktenzeichen XII ZR 13/19 entschieden, dass ein Kfz-Halter bei Verstoß gegen die Parkordnung des Betreibers eines privaten Parkplatzes auf "erhöhtes Parkentgelt" haften kann, wenn er seine Fahrereigenschaft nur pauschal bestreitet, ohne den Fahrer zu benennen.



Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 164/2019 vom 18.12.2019 ergibt sich:

Die Klägerin, ein mit der Bewirtschaftung privaten Parkraums befasstes Unternehmen, betreibt für die jeweiligen Grundstückseigentümer zwei Krankenhausparkplätze. Diese sind durch Hinweisschilder als Privatparkplätze ausgewiesen. Die Benutzung ist für eine Höchstparkdauer mit Parkscheibe kostenlos; zudem gibt es gesondert beschilderte, den Krankenhausmitarbeitern mit Parkausweis vorbehaltene Stellflächen. Durch Schilder ist darauf hingewiesen, dass bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ein "erhöhtes Parkentgelt" von mindestens 30 Euro erhoben wird. Die Beklagte ist Halterin eines Pkws, der im Oktober 2015 auf dem Parkplatz des einen Krankenhauses unter Überschreitung der Höchstparkdauer sowie im Mai und im Dezember 2017 unberechtigt auf einem Mitarbeiterparkplatz des anderen Krankenhauses abgestellt war. Die drei am Pkw hinterlassenen Aufforderungen zur Zahlung eines "erhöhten Parkentgelts" blieben erfolglos. Daraufhin ermittelte die Klägerin durch Halteranfragen die Beklagte als die Fahrzeughalterin. Diese bestritt, an den betreffenden Tagen Fahrerin des Pkws gewesen zu sein, und verweigerte die Zahlung.

Das Amtsgericht hatte die auf Zahlung der "erhöhten Parkentgelte" sowie der Kosten der Halteranfragen und von Inkassokosten in einer Gesamthöhe von 214,50 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hatte die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil Schuldner des "erhöhten Parkentgelts" nicht der Fahrzeughalter, sondern nur der Fahrer sei und die Beklagte wirksam ihre Fahrereigenschaft bestritten habe. Gegen die Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Der BGH hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Nach Auffassung des BGH kommt zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer ein Nutzungsvertrag zustande, indem der Fahrzeugführer das in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt. Werde der Parkplatz – wie hier – unentgeltlich zur Verfügung gestellt, handele es sich nicht um einen Miet-, sondern um einen Leihvertrag. Durch die Hinweisschilder werde das "erhöhte Parkentgelt" als Vertragsstrafe in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen. Die Festlegung mit mindestens 30 Euro sei hinreichend bestimmt und der Höhe nach nicht unangemessen.

Zu Recht habe es das Landgericht zwar abgelehnt, eine Haftung der Klägerin für diese Vertragsstrafe allein aus ihrer Haltereigenschaft abzuleiten. Insbesondere schulde der Halter keinen Schadensersatz wegen der Weigerung, die Person des Fahrzeugführers zu benennen, weil ihn gegenüber dem Parkplatzbetreiber keine entsprechende Auskunftspflicht treffe.

Anders als das Landgericht meint, habe die Beklagte aber ihre Fahrereigenschaft nicht wirksam bestritten. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter eines Kfz auch dessen Fahrer gewesen sei, bestehe allerdings nicht, weil Halter- und Fahrereigenschaft in der Lebenswirklichkeit häufig auseinanderfallen. Jedenfalls wenn die Einräumung der Parkmöglichkeit, wie im vorliegenden Fall, unentgeltlich in Form einer Leihe erfolgt sei, könne sich der Halter jedoch nicht auf ein einfaches Bestreiten seiner Fahrereigenschaft beschränken. Vielmehr müsse er im Rahmen seiner sog. sekundären Darlegungslast dazu vortragen, wer als Nutzer des Pkws im fraglichen Zeitpunkt in Betracht gekommen sei.

Die grundsätzlich dem Kläger obliegende Darlegungs- und Beweislast, hier für die Fahrereigenschaft, könne nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen eine Erleichterung erfahren. Danach treffe den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungspflichtige Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung habe, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kenne und es ihm unschwer möglich und zumutbar sei, hierzu näher vorzutragen. Diese Voraussetzungen seien für den vorliegenden Fall zu bejahen.

Denn beim Parken auf einem privaten Parkplatz handele es sich um ein anonymes Massengeschäft, bei dem der Parkplatz nicht einem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit zur – regelmäßig kurzzeitigen – Nutzung angeboten werde. Zu einem persönlichen Kontakt zwischen Betreiber und Fahrer als den beiden Vertragsparteien komme es regelmäßig nicht. Dies habe zwangsläufig zur Folge, dass dem Verleiher die Person des Fahrzeugführers als des Entleihers nicht bekannt sei. Dass der Parkplatzbetreiber das Abstellen des Fahrzeugs nicht von einer vorherigen Identifizierung des Fahrzeugführers abhängig mache, sei Bestandteil dieses Massengeschäfts und liege im Interesse der auf den einfachen Zugang auch zu privaten Parkplätzen angewiesenen Verkehrsöffentlichkeit. Er habe keine zumutbare Möglichkeit, die Identität seines Vertragspartners bei Vorliegen eines unberechtigten Abstellvorgangs und damit einer Verletzung seiner letztlich aus dem Eigentum folgenden Rechte im Nachhinein in Erfahrung zu bringen. Selbst wenn er – mittels gesteigerten Personalaufwandes – den Fahrer bei dessen Rückkehr zum Fahrzeug anhalten würde, könnte er dessen Personalien ebenso wenig ohne weiteres feststellen wie auf der Grundlage etwa von Videoaufnahmen. Jedenfalls von demjenigen, der Privatparkplätze unentgeltlich zur Verfügung stelle, könne auch nicht die Errichtung technischer Anlagen (etwa eines Schrankensystems) gefordert werden, die letztlich allein der Verhütung des Missbrauchs dieses Angebots dienen.

Im Gegensatz dazu sei es dem Halter, der unter Beachtung seiner prozessualen Wahrheitspflicht bestreitet, selbst gefahren zu sein, regelmäßig selbst mit einem gewissen zeitlichen Abstand ohne weiteres möglich und zumutbar, jedenfalls die Personen zu benennen, die im fraglichen Zeitraum die Möglichkeit hatten, das Fahrzeug als Fahrer zu nutzen. Denn er habe es regelmäßig in der Hand, wem er sein das Fahrzeug überlasse.

Das Landgericht werde der Beklagten daher nun Gelegenheit zu einem wirksamen Bestreiten ihrer Fahrereigenschaft unter Angabe der als Fahrer im Zeitpunkt des jeweiligen Parkverstoßes in Betracht kommenden Person einzuräumen und dann neu zu entscheiden haben.

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 1072600
 542

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Privatparkplatz-Strafzettel – Halter muss Fahrer benennen oder muss selbst zahlen“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von kanzlei JURA.CC

Bild: Kündigungsgrund Nichtimpfung – droht nicht geimpften Arbeitnehmern die Kündigung?Bild: Kündigungsgrund Nichtimpfung – droht nicht geimpften Arbeitnehmern die Kündigung?
Kündigungsgrund Nichtimpfung – droht nicht geimpften Arbeitnehmern die Kündigung?
Die gesetzliche Impfpflicht rückt in greifbare Nähe. Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber fragen sich, was dies konkret für das Arbeitsverhältnis bedeutet. Es besteht die Gefahr, dass Arbeitnehmer ihren Job verlieren, wenn sie nicht geimpft sind. Aber auch ohne Kündigung durch den Arbeitgeber könnten Arbeitnehmer, die nicht geimpft sind, echte Probleme bekommen. Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“, das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der nicht arbeitet, erhält vom Arbeitgeber auch keinen Lohn. Das der Arbeitnehmer n…
Bild: Tödlicher Rückweg von der Arbeit ohne Ausstempeln ist kein ArbeitsunfallBild: Tödlicher Rückweg von der Arbeit ohne Ausstempeln ist kein Arbeitsunfall
Tödlicher Rückweg von der Arbeit ohne Ausstempeln ist kein Arbeitsunfall
Das Bundessozialgericht hat am 06.10.2020 zum Aktenzeichen B 2 U 9/19 R entschieden, dass ein verletzender Sprung auf einer Hüpfburg im Rahmen eines FSJ in einer Bildungs- und Ferienstätte ein Arbeitsunfall darstellt. Aus dem Terminbericht des BSG Nr. 37/20 vom 06.10.2020 ergibt sich: Die Beteiligten streiten darum, ob der tödliche Verkehrsunfall des Ehemanns der Klägerin ein Arbeitsunfall war. Die Klägerin ist die Witwe des Verunfallten, der als Produktionsmitarbeiter tätig war. Am 25.06.2014 verließ er während der Schicht bei laufender Ma…

Das könnte Sie auch interessieren:

Fahrtenbuchauflagen könnten zunehmen
Fahrtenbuchauflagen könnten zunehmen
(Düsseldorf/Frankfurt, 25. März 2010) Die deutsche Zurückhaltung bei der Halterhaftung für Verkehrsverstöße steht unter Druck. Das Ventil könnten häufigere Fahrtenbuchauflagen sein. So sieht es jedenfalls der Goslarer Verkehrsgerichtstag angesichts der im Herbst zu erwartenden EU-weiten Vollstreckung von Bußgeldern. Dabei hat es die Fahrtenbuchauflage …
Bild: Parkmahner gegen schlechtes ParkenBild: Parkmahner gegen schlechtes Parken
Parkmahner gegen schlechtes Parken
Die folgende Situation kennt wohl jeder Autofahrer: Auf der Suche nach einem Parkplatz fährt man, oft unter Zeitdruck, eine Straße nach der anderen ab, doch alle eingezeichneten Parkflächen sind bereits zugeparkt. Plötzlich sieht man eine vermeintlich freie Parkbucht, doch auf dem angrenzenden Parkplatz ist ein Auto so schlecht eingeparkt, dass es einen …
Änderungen für Auto- und Mietwagen-Fahrer 2014
Änderungen für Auto- und Mietwagen-Fahrer 2014
… müssen. Neben den Neuerungen im Flensburger Punktesystem wird in Deutschland die Warnwestenpflicht eingeführt. In der Schweiz gelten seit Jahresbeginn eine Pflicht für Tagfahrlicht und die Halterhaftung. Die Neuerungen am Punktesystem in Flensburg treten ab Mai 2014 in Kraft. Ziel ist eine Vereinfachung des Systems, dazu gibt es künftig statt 7 nur noch …
Strafzettel im Ausland – Vollstreckung im Inland
Strafzettel im Ausland – Vollstreckung im Inland
… Schnellzahler an. Bei sicherheitsrelevanten Verstößen, wie Alkohol am Steuer, roter Ampel oder zu hohe Geschwindigkeiten muss das Kraftfahrtbundesamt bei Anfragen aus dem Ausland die Halter mitteilen, um den Bußgeldbescheid zustellen zu können. Nicht jedoch zum Beispiel bei Parkverstößen, hier besteht keine Auskunftspflicht. Wer also im Ausland falsch …
Bild: Autonetzer.de – Junges Unternehmen startet Carsharing Community für PrivatpersonenBild: Autonetzer.de – Junges Unternehmen startet Carsharing Community für Privatpersonen
Autonetzer.de – Junges Unternehmen startet Carsharing Community für Privatpersonen
Die Autonetzer-Community bietet Fahrzeugbesitzern die Möglichkeit, ihr Auto interessierten Fahrzeugnutzern zur Verfügung zu stellen. Davon profitieren Halter durch Reduzierung ihrer Fahrzeugkosten, Fahrer durch günstige Mobilität deutschlandweit und die Umwelt durch weniger Autos auf den Straßen. Über die Webseite Autonetzer.de finden die Interessenten …
Bild: Deutschland auf drittem Platz im Urlaubs-Knöllchen-RankingBild: Deutschland auf drittem Platz im Urlaubs-Knöllchen-Ranking
Deutschland auf drittem Platz im Urlaubs-Knöllchen-Ranking
… Großbritannien und Deutschland Erstaunlich: Auch Spaniern auf Urlaubsreise scheinen die Verkehrsregeln des eigenen Landes plötzlich spanisch vorzukommen. Denn die größten Verkehrssünder unter den Mietwagenfahrern in Spanien bei Goldcar kommen aus Spanien selbst! Jeder fünfte Mietwagenkunde, der im letzten Jahr einen Strafzettel bekommen hat, war ein Spanier - …
Auch Österreich blitzt Fahrer jetzt von vorne
Auch Österreich blitzt Fahrer jetzt von vorne
… International (GGI) ist, beschreibt das bisherige Verfahren: „Als Ausgleich für die fehlende Fahrerinformation reichte den Behörden bislang die Lenkerauskunft. Das bedeutet, dass der Halter des erfassten Fahrzeugs den Fahrer benennen muss. Erfolgt die Auskunft nicht binnen 14 Tagen, macht sich der Halter strafbar. Der eigentliche Verkehrsverstoß bleibt …
Strafzettel im Ausland – Vollstreckung im Inland
Strafzettel im Ausland – Vollstreckung im Inland
… Schnellzahler an. Bei sicherheitsrelevanten Verstößen, wie Alkohol am Steuer, roter Ampel oder zu hohe Geschwindigkeiten muss das Kraftfahrtbundesamt bei Anfragen aus dem Ausland die Halter mitteilen, um den Bußgeldbescheid zustellen zu können. Nicht jedoch zum Beispiel bei Parkverstößen, hier besteht keine Auskunftspflicht. Wer also im Ausland falsch …
Strafzettel im Ausland – Vollstreckung in Deutschland
Strafzettel im Ausland – Vollstreckung in Deutschland
… der GVI. Bei sicherheitsrelevanten Verstößen, wie Alkohol am Steuer, roter Ampel oder zu hohe Geschwindigkeiten muss das Kraftfahrtbundesamt bei Anfragen aus dem Ausland die Halter mitteilen, um den Bußgeldbescheid zustellen zu können. Nicht jedoch zum Beispiel bei Parkverstößen, hier besteht keine Auskunftspflicht. Wer also im Ausland falsch parkt, …
Strafzettel im Ausland können teuer werden
Strafzettel im Ausland können teuer werden
… und Bescheide eintreiben. Bei Sicherheitsverstößen, wie Alkohol am Steuer, roter Ampel oder zu hohe Geschwindigkeiten muss das Kraftfahrtbundesamt bei Anfragen aus dem Ausland die Halter mitteilen, um den Bußgeldbescheid zustellen zu können. Nicht jedoch bei Parkverstößen, hier besteht keine Auskunftspflicht. Wer also im Ausland falsch parkt, kann Glück …
Sie lesen gerade: Privatparkplatz-Strafzettel – Halter muss Fahrer benennen oder muss selbst zahlen