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Bürgerbegehren "Abteipassage Brauweiler" ist unzulässig

04.11.201910:39 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Bürgerbegehren "Abteipassage Brauweiler" ist unzulässig
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Kommunalrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Kommunalrecht

(openPR) Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 24.10.2019 zum Aktenzeichen 4 K 3059/19 entschieden, dass die Stadt Pulheim das Bürgerbegehren "Abteipassage Brauweiler" nicht für zulässig erklären muss.

Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.10.2019 ergibt sich:

Der Planungsausschuss der Stadt Pulheim hatte Ende 2018 die Aufstellung eines Bebauungsplans zum Brauweiler Abtei-Quartier und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen. Die Kläger sind die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens "Abteipassage Brauweiler", dass die Aufhebung dieses Aufstellungsbeschlusses verfolgt. Der Rat der Stadt Pulheim stellte im April 2019 die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest. Dagegen erhoben die Kläger Mitte Mai 2019 Klage und stellten einen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz (4 L 1054/19). Den Eilantrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 29.05.2019 ab, die dagegen gerichtete Beschwerde der Kläger beim OVG Münster blieb erfolglos. Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter, den Rat der Stadt Pulheim zu verpflichten, ihr Bürgerbegehren für zulässig zu erklären.
Das VG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Bürgerbegehren unzulässig. Nach den Vorgaben der Gemeindeordnung sei ein Bürgerbegehren über die Aufstellung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens unzulässig. Die Grenzziehung zwischen Einleitung einerseits und Aufstellung andererseits sei im Einzelnen umstritten. Im vorliegenden Fall befinde sich das Verfahren aber nicht mehr im Stadium der Einleitung. Denn durch den Beschluss, eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, seien das weitere Verfahren und die Mitwirkung der Bürger durch das Baugesetzbuch formalisiert geregelt. Für ein Bürgerbegehren bleibe daneben kein Raum. In Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung müsse eine Vielzahl öffentlicher und privater Interessen berücksichtigt werden. Sie ließen sich nicht in das Schema einer Abstimmung mit "Ja" oder "Nein" pressen.

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