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Verfassungsschutz darf ich zu AfD-"Flügel" äußern

01.11.201910:13 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Verfassungsschutz darf ich zu AfD-"Flügel" äußern
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Parteienrecht
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(openPR) Der AfD-Politiker Björn Höcke ist vor dem Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 24.10.2019 zum Aktenzeichen 13 L 2214/19) mit einem Antrag gescheitert, dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Äußerung "Der ‚Flügel‘ wird immer extremistischer" untersagen zu lassen.

Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.10.2019 ergibt sich:

Der Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) hatte dem "Spiegel" ein Interview gegeben und auf die Frage, ob Höcke für ihn ein Rechtsextremist sei, geantwortet: "Ich bitte um Verständnis, dass ich mich kurz vor einer Landtagswahl aus rechtlichen Erwägungen nicht zu einem Spitzenkandidaten äußern kann." Angesprochen auf einen anderen Vertreter des sog. Flügels, Andreas Kalbitz, erklärte der Präsident des BfV: "Für mich ist nicht erkennbar, dass er sich von seiner Vergangenheit distanziert hat. Er ist wie Höcke ein führender Kopf des ‚Flügels‘ innerhalb der AfD, den wir vor mehreren Monaten als Verdachtsfall eingestuft haben. Wir sehen nichts, was uns von dieser Einschätzung abbringen würde, im Gegenteil: Der ‚Flügel‘ wird immer extremistischer." Mit seinem Eilantrag begehrte der Antragsteller die Verpflichtung des BfV, die Äußerung "Der ‚Flügel‘ wird immer extremistischer" künftig zu unterlassen. Zur Begründung machte er geltend, dieser Satz beeinträchtige seine Chancen bei der Landtagswahl in Thüringen am 27.10.2019, bei der er als Kandidat antritt.

Das VG Köln hat den Eilantrag des Politikers abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag bereits unzulässig. Denn der angegriffene Satz sei auf den "Flügel" und nicht den Antragsteller persönlich bezogen. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Präsident des BfV ausdrücklich geäußert habe, er wolle sich vor der Landtagswahl nicht zu der Person des Antragstellers äußern. Er habe vielmehr über eine andere Führungsperson des "Flügels", Herrn Kalbitz, gesprochen. Der Antrag sei ferner auch unbegründet, denn das BfV dürfe nach § 16 Abs. 1 BVerfSchG über den "Flügel", der seit Januar 2019 als Verdachtsfall eingestuft sei, in der Öffentlichkeit berichten. Die vom Bundesamt vorgelegten Auszüge aus Reden von Vertretern des "Flügels" aus jüngster Zeit rechtfertigten zudem die Äußerung, dass der "Flügel" immer extremistischer werde. Zudem sei die Äußerung – auch wenn sie kurz vor einer Wahl getätigt werde – verhältnismäßig, weil der "Flügel" und nicht der Antragsteller in dem Satz genannt werde. Weiter sei seit Januar 2019 der Öffentlichkeit bekannt, dass der "Flügel" vom BfV als Verdachtsfall eingestuft werde. Gegen diese Einstufung und Äußerung seien der Antragsteller und der "Flügel" nicht vorgegangen. Die neuerliche Äußerung des BfV gehe über die im Januar 2019 geäußerte Einschätzung nicht (wesentlich) hinaus.

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