(openPR) Die strikte Anwendung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II würde den derzeitigen Status der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zementieren, was offensichtlich den in § 1 Abs. 1 SGB II genannten Aufgaben und Zielen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entgegensteht, hilfebedürftige Personen in die Lage zu setzen, ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 14.04.05 - L 8 AS 36/05 ER, SozSich 2005, 180; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 15.04.05 - L 2 B 7/05 AS ER - ASR 2005, 61).
Dieses Ziel würde konterkariert, wenn der Antragsteller gezwungen werden würde zur Erhaltung des Anspruches auf Arbeitslosengeld II seine Ausbildung abzubrechen. Das kann ihm nicht zuletzt im Hinblick auf die Intension des Gesetzgebers “fördern und fordern” nicht zugemutet werden.
Bei dem Vorliegen eines Härtefalls ist die Hilfeleistung indiziert, d.h. sie kann nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 10.12.1991 - 9 UE 3241/88 = NVwZ-RR 1992, 636). Einer Verpflichtung der ARGE zur Leistungserbringung im Wege der einstweiligen Anordnung steht daher nicht entgegen, dass § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II eine Ermessensvorschrift ist.
Vollständige Erläuterung:
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