(openPR) Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB ist auf den Kaufvertrag im Verhältnis der Leasinggeberin zum Lieferanten stets anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Leasingnehmer, an den das Kaufobjekt auf Anweisung der Leasinggeberin unmittelbar ausgeliefert worden ist, kaufmännisch tätig geworden ist oder nicht.
Unterlässt es der Leasingnehmer also, das Leasingobjekt bei der Abnahme auf Mängel hin zu untersuchen und diese entsprechend § 377 HGB zu rügen, so geht diese Säumnis im Zweifel zu Lasten der Leasinggeberin, unabhängig davon, ob es sich bei dem Leasingnehmer gleichfalls um einen Unternehmer oder vielmehr um einen Verbraucher handelt.
Der Grund liegt darin, dass der Kaufvertrag über das Leasingobjekt stets ein Handelskauf zwischen Leasinggeberin und Lieferant ist. Der Leasingnehmer ist bei der Abnahme des Leasingobjekts lediglich Erfüllungsgehilfe der Leasinggeberin. Untersucht und rügt er bei Abnahme des Leasingobjekts nicht sorgfältig, hat die Leasinggeberin für das Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen einzustehen.
Vor diesem Hintergrund erscheint es im Innenverhältnis des Leasingvertrages riskant, es bei einem Hinweis im "Kleingedruckten" zu belassen. Die Erfahrung zeigt, dass das Kleingedruckte meist nur überflogen wird. Gerichte tendieren aktuell teilweise dazu, AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Leasingvertrages für unwirksam erklären zu wollen, wenn die Schrift zu klein, die AGB zu unübersichtlich oder die vorliegende Abschrift/ Durchschrift nach Dafürhalten des Gerichts zu undeutlich (z.B. per Fax) geraten ist! http://www.anwalt-fvvs.de
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