(openPR) Oftmals bedienen sich Gläubiger zur Realisierung ihrer offenen Forderungen der Hilfe von Inkassounternehmen. Diese machen die Forderungen dann gegenüber den Schuldnern geltend und berechnen zum Teil horrende Inkassokosten, die die eigentliche Forderung um ein Vielfaches übersteigt. Allerdings ist der Schuldner nicht stets – wie ein Blick in die einschlägige Rechtsprechung erkennen lässt – zur Tragung dieser Inkassokosten verpflichtet. Aber auch für den Fall, dass der Schuldner zur Tragung der Kosten des Inkassobüros verpflichtet sein sollte, muss er nicht jeden geforderten Betrag zahlen. Obersatz der erstattungsfähigen Kosten sind – wie sich auch aus verschiedenen Urteilen ergibt - die Sätze des RVG.
Wie soll sich der Schuldner aber verhalten, wenn er aus seiner Sicht mit übersetzten Inkassokosten konfrontiert wird? Natürlich kann sich ein Schuldner direkt mit dem beauftragten Inkassounternehmen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu erreichen – insbesondere eine Reduzierung der geltend gemachten Inkassokosten zu erwirken - in Verbindung setzen. Leider werden solche Bemühungen von den beauftragten Inkassounternehmen oftmals abgeblockt und auf den Ausgleich der geltend gemachten Vergütung gepocht. Ferner stellt sich für den Betroffenen die Frage, ob er sich zur Abwehr dieser Ansprüche anwaltlicher Hilfe bedient. Kann er die Kosten hierfür aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht aufbringen, besteht eventuell die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass solche Anträge teilweise mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe in diesen Fällen „mutwillig“ im Sinne des Beratungshilfegesetzes sei.
Dieser Argumentation kann allerdings – gerade vor dem Hintergrund, dass Inkassounternehmen auf den Ausgleich der Inkassogebühren in der Regel bestehen – nicht gefolgt werden, da oftmals erst auf anwaltliche Schreiben „Lösungen“ des Problems der Inkassokosten gefunden werden.
Auch nach Ansicht des AG Gießen (Beschluss vom 06.03.2007, Az. 4 UR II 893/06) ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes in diesen Fällen nicht mutwillig im Sinne des Beratungshilfegesetzes, sodass Beratungshilfe zu gewähren ist.
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Alexander Velten, Gießen
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