(openPR) Zur Entscheidung vor dem Amtsgericht Wetzlar (Urteil vom 01.03.2004, Az. 30 C 1718/04 n.v.) stand folgender Sachverhalt, der –zumindest im Kfz-Handel- äußerste Praxisrelevanz hat:
Die Parteien –beide Kfz-Händlerinnen- schlossen per Fax ohne vorherige Besichtigung einen Kaufvertrag über ein Kfz. Das Fax der Verkäuferin enthielt folgende Klausel:
„(...) Diese Verkaufsbestätigung ist für mich bindend bis 15.06.2004, wenn Sie bis zu diesem Tag eine Anzahlung leisten oder das Fahrzeug abholen. (...)“
Die Käuferin unterschrieb das Fax und faxte es zurück an die Verkäuferin.
Sie holte das Fahrzeug jedoch weder ab, noch zahlte sie es an.
Die Verkäuferin veräußerte das Kfz daraufhin anderweitig und nahm die Käuferin nach den eigenen AGB auf Schadensersatz in Höhe von 15% des ausgehandelten Kaufpreises in Anspruch.
Die Käuferin weigerte sich außergerichtlich, den geforderten Schadensersatz zu entrichten. Sie vertrat die Auffassung, ein Kaufvertrag sei mangels Eintritts der vereinbarten Bedingung nicht geschlossen.
Die Verkäuferin machte den geforderten Schadensersatz gerichtlich geltend und obsiegte mit ihrer Forderung. Das Amtsgericht Wetzlar führte hierzu in seiner Urteilsbegründung Folgendes aus:
„(...) Die Parteien haben einen Kaufvertrag über das streitgegenständlich(e Fahrzeug) geschlossen. Die Wirksamkeit des Vertrages war nicht aufschiebend oder auflösend bedingt (§ 158 BGB). In dem Vertrag ist zwar der (vorbezeichnete) Passus enthalten. (...) Diese Klausel stellt jedoch keine Bedingung dar, die sich auf die Wirksamkeit des Vertrages bezieht. Nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut gibt sie allein dem Verkäufer die Möglichkeit, sich von dem Vertrag zu lösen, sofern bis zum 15.06.2004 keine Anzahlung erfolgt oder das Fahrzeug nicht abgeholt wird. Eine Beendigung der Vertragspflichten des Beklagten ist darin nicht enthalten. Nach dem erkennbaren Sinn und Zweck dieser Regelung soll dem Verkäufer die Dispositonsmöglichkeit über das streitgegenständliche Fahrzeug wieder ermöglicht werden, damit er das Fahrzeug auch an andere Interessenten problemlos weiterverkaufen kann. Damit stellt sich diese Klausel als die Vereinbarung eines einseitigen Rücktrittsrechts nach § 346 Abs. 1 BGB dar, die unter einer Bedingung steht. (...)“
Der geschilderte Fall ist äußerst praxisrelevant.
Der Kfz-Handel beruht heute großenteils auf dem Internethandel. Händler unterzeichnen sog. „Kauf- und/ oder Reservierungsbestätigungen“ über Fahrzeuge aufgrund von Beschreibungen und Kfz-Bildern im Internet. Hierbei handelt es sich um rechtsgültige Verträge, die –wie der vorbeschriebene Fall eindrucksvoll zeigt- vor allem auf Käuferseite einzuhalten ist.
Besteht kein Rücktrittsgrund, haftet der Käufer Gefahr, dem Verkäufer bei Nichterfüllung des Vertrages auf Schadensersatz zu haften.
Frank Velten Vlachou Schwing-Haub - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
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