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1ARATGEBERRECHT informiert: Das Berliner Modell im Räumungsverfahren

18.10.200609:02 UhrIndustrie, Bau & Immobilien
Bild: 1ARATGEBERRECHT informiert: Das Berliner Modell im Räumungsverfahren

(openPR) Beim „Berliner Modell“ im Räumungsverfahren kann der Vermieter beim Räumungstermin auf eine Speditionsfirma, für das Abtransportieren der Mietersachen, verzichten. Nach einem Räumungstitel wird hier der Gerichtsvollieher mit einer Teilräumung beauftragt. Das heißt, der Gerichtsvollzieher öffnet ausschließlich mit einem Schlosser die Wohnung, ohne die Sachen des Mieters abtransportieren zu lassen.

Bei einer kompletten Räumung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher verlangt dieser vor dem Räumungstermin einen recht hohen Vorschuss, um die Kosten für sich, für den Schlosser und vor allem für das Speditionsunternehmen aufbringen zu können. Wird der Vorschuss, der meist dreistellige Beträge annimmt, vom Vermieter nicht bezahlt, so wird davon ausgegangen, dass der Vermieter seinen Räumungstitel nicht durchsetzten will. Unabhängig davon ob der Vermieter den Vorschuss nach einem teuren Räumungsprozess noch aufbringen kann oder nicht.

Bei einer Teilräumung (Berliner Modell) nimmt der Vermieter sein Pfandrecht sofort in Anspruch. Sachen die als Müll bezeichnet werden können, können sofort ensorgt werden, Sachen an denen der Vermieter sein Pfandrecht geltend machen kann, werden ins Pfandhaus gebracht. Auf eine entssprechende Dokumentation mit Fotos sollte hierbei nicht verzichtet werden. Für das Abtransportieren der Sachen kann der Vermieter ein Speditonsunternehmen beuaftragen, welches seinen Preisvorstellungen entspricht. Hier ist er, wie bei der vollen Räumung durch den Gerichtsvollzieher, nicht darauf angewiesen, dass dieser eines der teuersten Speditionsunternehmen beauftragt.

Das Berliner Modell, wurde erst kürzlich durch den BGH für das Wohnraummietrecht bestätigt. Im Gewerberaummietrecht wurde dieses Verfahren bereits seit 2003 praktiziert.

[Text: Caspary; Immothek24]

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