(openPR) Sogenannte Mietnomaden genießen auch bei Vorliegen rechtskräftiger Räumungsurteile „kostenlosen Mieterschutz“, weil Gerichtsvollzieher oftmals monatlich Räumungen – bedingt durch Überlastungen – herausschieben. Zu den monatelangen Mietverlusten kommen dann auch die sehr teuren Räumungskosten und Lagerkosten von mehreren tausend Euro, die der Vermieter neben seinem Mietausfall bezahlen muss. Bekanntlich wird bei einer Räumung durch den Gerichtsvollzieher eine Spedition zur Räumung beauftragt, die dann das Räumungsgut, das der Mieter in der Wohnung hatte, in Lagerhäusern unterbringt, um dieses später versteigern zu lassen.
Nunmehr hat sich seit einigen Monaten eine neue Möglichkeit für Vermieter aufgezeigt, die das Räumungsverfahren beschleunigen und verbilligen kann: In der Praxis wird das neue Räumungsmodell „Berliner Modell“ genannt, weil es sich im Rahmen der unzähligen Räumungsverfahren in Berlin entwickelt hat. Das Verfahren lässt sich wie folgt erklären: Anstelle der teuren Räumung kann der Vermieter nunmehr auch die sofortige Besitzeinweisung, also nur das Auswechseln der Schlösser der Mietwohnung und Rückgabe des Besitzes der Wohnung an sich verlangen. Voraussetzung ist, dass der Vermieter im Rahmen der fristlosen Kündigung das Vermieterpfandrecht geltend macht. Das Vermieterpfandrecht steht dem Vermieter immer dann zu, wenn der Mieter Mietschulden hat. Es bedeutet, dass der Vermieter für alle vom Mieter in die Mietsache eingebrachten Gegenstände, die im Eigentum des Mieters stehen, das Pfandrecht ausüben kann. Aufgrund des Vermieterpfandrechts hat er das Recht, diese Gegenstände später versteigern zu lassen. Der Vermieter benötigt also den Gerichtsvollzieher nicht mehr, um eine teure Räumung durchzuführen, sondern nur, wenn er das Vermieterpfandrecht geltend gemacht hat, um die Schlösser der Mietwohnung auszuwechseln. Der Gerichtsvollzieher darf auch nicht prüfen, ob die Gegenstände in der Wohnung den Mietern gehören. Der Gerichtsvollzieher muss in diesem Fall nur die Besitzeinweisung, dass heißt nur das Schlösserauswechseln, vornehmen und den Mieter aus den Räumen verweisen.
Nähere Informationen hierzu und Hinweise auf aktuelle Urteile können Sie beim Vermieterverein e.V. Deutschland, Pressestelle Augsburg erfahren.













