(openPR) Macht der Mieter Schadensersatz nach § 536a BGB aufgrund von Fogging (schwärzlicher Niederschlag) geltend, so trägt der Mieter die Beweislast, dass ein Verschulden des Vermieters vorliegt. Etwas anderes gilt nur, wenn feststeht, dass die Schadensursache im Herrschafts- und Einflussbereich des Vermieters liegt.
Danach trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs. Dies gilt auch, wenn unklar ist, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache liegt, da sonst dem Vermieter die Nachweispflicht für ein pflichtgemäßes Verhalten auferlegt werden würde.
BGH - Beschluss vom 25. Januar 2006; Aktenzeichen VIII ZR 223/04
[Text: Hennig; Immothek24]