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MCM Investor Management AG über den Tod des Mieters

02.03.201813:40 UhrIndustrie, Bau & Immobilien
Bild: MCM Investor Management AG über den Tod des Mieters

(openPR) Tritt der Tod des Mieters ein - was passiert dann mit dem Mietverhältnis? MCM Investor Management AG klärt auf

Magdeburg, 01.03.2018. In dieser Woche beschäftigen sich die Immobilienexperten der MCM Investor Management AG aus Magdeburg mit dem Thema "Tod des Mieters". "Stirbt eine Person, gibt es viele offene Fragen und leider neben all der Trauer und der Tragik auch viel Organisatorisches zu tun. Stirbt der Ehe- oder Lebenspartner oder ein Elternteil gibt es in kürzester Zeit viele Formalien zu klären. Im Mietvertrag entscheidend ist, ob der Verstorbene ein Teil davon war", so die MCM Investor Management AG. "Teilen sich zwei Parteien eine Mietimmobilie und stehen auch beide im Mietvertrag, sollte man sich überlegen, ob die verbliebene Person das Mietverhältnis aufrechterhalten kann und will. Rechtlich geht es also darum, wer Partei des Mietvertrages war und ist", erklärt die MCM Investor weiter und bezieht sich dabei auf den Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Gesetz den Fall, dass beide Ehe- oder Lebenspartner Mieter sind, besteht das Mietverhältnis nach dem Tod einer Partei mit dem Überlebenden fort. "Möchte die verbliebene Person nicht in der Immobilie bleiben, kann sie binnen eines Monats innerhalb der gesetzlichen dreimonatigen Frist außerordentlich kündigen. Hingegen kann der Vermieter auf der anderen Seite das Mietverhältnis auf Grund des Todesfalles nicht kündigen", erklären die Immobilienexperten der MCM Investor Management AG aus Magdeburg. Falls der Hinterbliebene Partner den Vertrag nicht als Mitmieter unterschrieben hat, tritt er rechtlich gesehen automatisch ins Mietverhältnis ein. "Man muss sich innerhalb eines Monats entscheiden, ob man das will oder nicht und es dem Vermieter mitteilen. Tritt dieser Fall ein, wird das Mietverhältnis mit den Kindern oder anderen Verwandten des Mieters fortgesetzt, aber nur, falls diese im Haushalt des Verstorbenen leben. Ist auch dies keine Option, wird das Mietverhältnis mit dem eingetragenen Erben fortgesetzt. Die Erben können es innerhalb der gesetzlichen Frist kündigen", so die MCM Investor Management AG abschließend.

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