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MCM Investor Management AG über säumige Mieter

19.03.201809:43 UhrIndustrie, Bau & Immobilien
Bild: MCM Investor Management AG über säumige Mieter

(openPR) Mieter müssen auch bei unregelmäßigen Zahlungen mit Kündigung rechnen

Magdeburg, 15.03.2018. In dieser Woche beschäftigen sich die Immobilienexperten der MCM Investor Management AG aus Magdeburg mit dem Thema Zahlungsverzug von Mietern. Sie beschrieben, was Vermieter in solchen Fällen tun können. „Die Miete fristgerecht zu überweisen gehört zu den entscheidenden Pflichten des Mieters. Auch wenn bei einer Mieterhöhung oder schlimmstenfalls einem Jobverlust Mieter weitgehend unverschuldet in die Bredouille geraten und Mieten nicht mehr leisten können“, so die Immobilienexperten der MCM Investor Management AG zur aktuellen Mietpraxis. „Sobald der Mieter mit mehr als einer Monatsmiete länger als einen Monat im Rückstand ist, kann der Vermieter ihn mit einer dreimonatigen Frist kündigen“, betont die MCM Investor Management AG und bezieht sich dabei auf Aussagen des Deutschen Anwaltvereins (DAV). „Was viele Mieter nicht wissen: Wird die Miete zwar vollständig, aber immer unpünktlich überwiesen, kann der Vermieter ebenfalls eine fristlose Kündigung aussprechen. Vorrausetzung dafür ist aber, dass er den Mieter vorher schriftlich abmahnt“, so die MCM-Immobilienexperten aus Magdeburg weiter. Ebenso kann der Vermieter sich von säumigen Mietern trennen, wenn zwei unvollständige Mietzahlungen aufeinander folgen und die fehlende Summe einer gesamten Monatsmiete entspricht. „Sobald ein Rückstand von zwei Monatsmieten entsteht, ist es egal, über welchen Zeitraum sich diese Summe angesammelt hat“, erklären die Immobilienprofis der MCM Investor Management AG weiter.



Des Weiteren können Mieter grundsätzlich auch ihren Mietvertrag gefährden, wenn sie ihre Miete zu stark mindern. „Gemessen wird für den kündigungsrelevanten Rückstand nämlich immer die vereinbarte Miete und nicht die bereits geminderte“, sagt die MCM Investor und bezieht sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 193/16). In dem verhandelten Fall hatte der Mieter die Miete gemindert, da sich der Teppichboden in einem schlechten Zustand befand und begann, weniger Miete außerhalb der Fristen zu überweisen. Der BGH entschied, eine Mietminderung in Höhe von 5 Prozent sei zwar gerechtfertigt gewesen, aber eine zu späte Überweisung inklusive Zahlungsrückstand von schlussendlich 500 Euro sei nicht tragbar. Der Deutschen Mieterbund rät, bei Zahlungsrückständen schnellstmöglich in Kontakt mit dem Vermieter zu treten und beispielsweise eine Ratenzahlung zu vereinbaren. „Viele Vermieter sind tolerant. Man sollte es in keinem Fall soweit kommen lassen, dass die Rückstände vor Gericht eingeklagt werden oder es sogar zu einer Räumungsklage kommt“, so die MCM Investor Management AG abschließend.

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