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Bestellerprinzip – bei OTTO STÖBEN schon seit 30 Jahren Praxis

08.03.201918:55 UhrIndustrie, Bau & Immobilien
Bild: Bestellerprinzip – bei OTTO STÖBEN schon seit 30 Jahren Praxis
Patrick Stöben, geschäftsführender Gesellschafter der OTTO STÖBEN GmbH
Patrick Stöben, geschäftsführender Gesellschafter der OTTO STÖBEN GmbH

(openPR) Noch ist es nicht einmal ein Gesetzentwurf, doch allein die Ankündigung von Justizministerin Katarina Barley, nun auch für den Kauf von Immobilien das Bestellerprinzip gesetzlich verankern zu wollen, sorgt für aufgeregte Diskussionen in der Immobilienbranche. Spekuliert wird über die Frage, welche Auswirkungen es haben wird, wenn zukünftig der Verkäufer, eben der Besteller der Maklerleistung, alleine die Kosten dafür trägt. Aus Sicht des Kieler Maklerhauses OTTO STÖBEN wird die Diskussion teilweise mit nicht nachvollziehbaren Argumenten geführt.



„Vor mehr als dreißig Jahren hat mein Großvater Otto Stöben, er war damals u.a. Weltpräsident des Internationalen Immobilienverbandes, genau diesen Grundsatz für sein Unternehmen eingeführt: wer bestellt, bezahlt“, erklärt Patrick Stöben, der heute in vierter Generation das Traditionsunternehmen leitet und fügt hinzu: „Schlecht sind wir damit nicht gefahren!“ Dabei ist es vor allem die klare Pflichtenregelung, die Stöben schätzt.


Zwei Herren dienen?

Viele Makler verstehen sich gerne als vollkommen neutrale Mittler zwischen Verkäufer und Kaufinteressent. Aber können sie das wirklich sein? Der bei Weitem größte Teil der maklerischen Tätigkeit bezieht sich auf das zu veräußernde Objekt, von der Marktanalyse über die Zusammenstellung aller Objektunterlagen für die Bewertung zur Kaufpreisfindung bis zur Beratung für die beste Verkaufsstrategie. Kaufinteressenten die Immobilie zu präsentieren und ihre Fragen zu beantworten, ist der geringste Aufwand und selbst dieser wird noch eher im Interesse des Verkäufers erbracht. „Es müsste eigentlich jedem klar sein, dass ein Makler beispielsweise bei Verhandlungen um den Kaufpreis nicht die Interessen beider Seiten gleichermaßen vertreten kann“, so Patrick Stöben. Interessenten fragen sich daher nicht ganz zu Unrecht, wofür sie eigentlich bezahlen sollen. Nicht selten führt das dazu, dass Kaufinteressenten den direkten Kontakt zum Verkäufer suchen, was in online-Zeiten keine große Hürde ist. Der Makler sieht sich dann vor die Schwierigkeit gestellt, nachweisen zu müssen, was er denn für den Interessenten geleistet hat, um seinen Courtage-Anspruch durchsetzen zu können. Dergleichen unschöne Situationen lassen sich durch klare Regeln leicht vermeiden: Verkäufer beauftragt, Verkäufer bezahlt. „Insofern ist die geplante Gesetzesregelung nicht nur fairer, sondern schafft auch Eindeutigkeit“, ergänzt Patrick Stöben.


Steigende Preise?

Das meist genannte Hiobsargument gegen die einseitige Belastung der Verkäufer ist, dass diese ihre erwarteten Mehrkosten auf den Kaufpreis aufschlagen werden. Der Käufer hätte dann den doppelten Nachteil eines höheren Kaufpreises und entsprechend höherer Nebenkosten für Notar und Grunderwerbsteuer. Was auf den ersten Blick plausibel erscheint, hat sich in der Jahrzehnte langen Praxis des Hauses OTTO STÖBEN nicht bestätigt. „Der schlichte Wunsch des Verkäufers, seine Zusatzkosten hereinzuholen, erhöht nicht den tatsächlichen Wert der Immobilie. Preise mit „Courtageaufschlag“ können sich am Markt nicht durchsetzen“, so die Erfahrung des Maklers.


Käufer allein gelassen?

Als weiterer Nachteil wird genannt, dass von der Courtage befreite Kaufinteressenten keine Beratung mehr von einem Makler erwarten oder gar verlangen könnten. Hier fragt Patrick Stöben: „Worin soll die denn eigentlich bestehen? Für Finanzierungsfragen ist die Bank zuständig, und ob ein Objekt den Bedürfnissen des Interessenten entspricht, kann nur dieser selbst entscheiden.“ Dass auf mögliche Mängel oder Schwächen eines Objekts hingewiesen wird, versteht sich laut Stöben für einen seriösen Makler von selbst.


Praxis schlägt Theorie

Über die möglichen Folgen von Gesetzesänderungen kann man trefflich spekulieren. Im Hause OTTO STÖBEN schaut man stattdessen auf 30 Jahre praktiziertes Bestellerprinzip und konstatiert: „Vor dem Hintergrund unserer positiven Erfahrungen können wir die geplante gesetzliche Regelung nur begrüßen.“

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