(openPR) Ist mietvertraglich eine Bruttomiete vereinbart und begehrt der Vermieter eine Zustimmung zu einer Mieterhöhung gemäß § 558 BGB, stellt sich ein Begründungsproblem, wenn der Mietspiegel Nettomieten enthält.
Der Vermieter hat in diesem Fall entweder die Betriebskosten aus der Miete herauszurechnen, um so einen Vergleich von Nettomiete zu Nettomiete zu ermöglichen oder der Mietspiegelmiete die Betriebskosten hinzuzurechen, um einen Vergleich von Bruttomiete zu Bruttomiete zu schaffen.
Bei dem Ansatz der Betriebskosten sind die zuletzt auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten anzusetzen. Der Ansatz von pauschalierten durchschnittlichen Betriebskosten, wie sie in einigen Mietspiegeln veröffentlicht sind, scheidet aus, da diese Werte nicht in jedem Fall den tatsächlich auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten entsprechen müssen. Der Vermieter könne so unter Umständen an einer Mieterhöhung gehindert werden, obwohl seine tatsächlich, dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechenden Betriebskosten, höher seien.
Ein Wahlrecht des Vermieters entweder die Pauschalen oder die tatsächlichen Betriebsksoten zu wählen, könne den Vermieter wiederum in die Lage versetzen, die für ihn günstigere Variante zu wählen. Im Ergebnis folgert der BGH, dass die tatsächlich entfallenden Betriebskosten anzuwenden seien.
BGH - Urteil vom 26. Oktober 2005; Aktenzeichen VIII ZR 41/05
[Text: Hennig; Immothek24]











