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Der Bewerber um den Polizeidienst und das Tattoo

18.02.201908:07 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Der Bewerber um den Polizeidienst und das Tattoo
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Bewerber um den Polizeidienst!
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Bewerber um den Polizeidienst!

(openPR) Das Verwaltungsgericht in Berlin hat mit Beschluss vom 23.07.2018 zum Aktenzeichen 5 L 248.18 entschieden, dass ein tätowierter Bewerber um den Polizeidienst nicht ohne gesetzliche Grundlage abgelehnt werden kann.
Im konkreten Fall wurde ein 26-jähriger Polizeibewerber abgelehnt, weil er am linken Arm und rechten Unterarm sowie an der linken Schulter und am Handgelenk rechts tätowiert ist. Dort befinden sich teils großflächige Abbildungen, verschiedene Symbole und ein Sinnspruch. Die Tätowierungen zeigen u. a. Fußballvorlieben oder weisen familiäre Bezüge auf. Der Bewerber bewarb sich um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Berliner Schutzpolizei zum 03.09.2018. Der Polizeipräsident in Berlin verweigerte die Einstellung unter Verweis auf die Tätowierungen. Diese seien aufgrund von Größe und Motivvielfalt geeignet, die Repräsentationsziele der Polizei zu beeinträchtigen. Eine Einstellung komme erst nach Entfernung der Tätowierungen in Betracht.
Die Verwaltungsrichter entschieden nun, dass der Bewerber weiter am Auswahlverfahren teilnehmen darf.
Die Richter begründeten dies damit, dass die Ablehnung des Bewerbers wegen seiner sichtbaren, inhaltlich aber unbeanstandeten Tätowierungen rechtswidrig sei. Das Verbot, Tätowierungen zu tragen, greife in das Persönlichkeitsrecht des Beamten ein und lasse sich seiner Natur nach nicht auf die Zeit der Dienstausübung beschränken. Dieser Eingriff sei erheblich und bedürfe daher einer gesetzlichen Grundlage, an der es derzeit fehle. Es obliege allein dem Gesetzgeber, die Entscheidung zu treffen, ob und in welchem Umfang Tätowierungen im öffentlichen Dienst untersagt sein sollten. Bis zu einer solchen Entscheidung seien Polizeibeamte im Land Berlin aber berechtigt, jedenfalls solche Tätowierungen zu tragen, die – wie hier – nach ihrem Sinngehalt nicht gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen; unzulässig seien Tätowierungen, die einen strafbaren Inhalt hätten oder denen ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue zu entnehmen sei. Ob der Bewerber tatsächlich eingestellt wird, hängt nun insbesondere von seiner – bisher nicht geprüften – gesundheitlichen Eignung ab.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Bewerber um den Polizeidienst!

http://www.jura.cc

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