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Änderung im MOSS-Verfahren ab 01.01.2019

(openPR) Wer als Unternehmer Geld im EU-Ausland erwirtschaftet, ist theoretisch dazu verpflichtet, sich in jedem dieser Länder einzeln anzumelden, um dort die Steuern abführen zu können. Besonders spannend ist das bei Online-Unternehmern, für die folgende Regelung in Kraft tritt:

Für elektronische Dienstleistungen, Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen gilt beim Verkauf an Privatpersonen oder nicht unternehmerisch tätige juristische Personen als Leistungsort der Ort des Empfängers.

Das MOSS-Verfahren wurde am 01.01.2015 eingeführt, um Unternehmern die Abführung der Steuern zu erleichtern. Unternehmer, die sich beim Bundeszentralamt für Steuern dafür anmelden, können ihre Umsätze aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Deutschland erklären und müssen sich nicht in den anderen Staaten registrieren.

Ab dem 01.01.2019 wird es in dem bisher bekannten Verfahren eine Änderung geben. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Unternehmer vom MOSS-Verfahren abmelden und stattdessen für Verkäufe ins EU-Ausland die deutschen Steuersätze ansetzen und alle Einkünfte direkt in Deutschland abführen. Voraussetzungen sind:

1. Der Unternehmer darf nur in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sein und keine weiteren Unternehmenssitze in anderen Mitgliedstaaten haben.
2. Der Gesamtbetrag aller erbrachten Leistungen, die unter die Sonderregelung fallen, dürfen im laufenden und im letzten Kalenderjahr die 10.000 € netto nicht überschreiten.

Wichtig: Die Deadline für die Abmeldung vom MOSS-Verfahren endet am 15.12.2018, wenn man ab 01.01.2019 nicht mehr teilnehmen möchte.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erklärung und Anmeldung Ihrer ausländischen Einkünfte.

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