(openPR) Was das von den Klägern weiter angeführte “Verbot der Zwangsarbeit” anbelangt, so ist darauf hingewiesen, dass in § 15 SGB II keine Verletzung des Zwangsarbeitsverbotes des Art.12 Grundgesetz zu sehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist als Arbeitszwang nur die Verpflichtung anzusehen, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, sofern die Verpflichtung zu einer Verletzung der Menschenwürde führe oder führen könnte. § 15 SGB II überlässt jedoch dem Hilfeempfänger die Entscheidung, sich dem Sanktionssystem des SGB II zu unterwerfen, sofern er keine Bereitschaft zeigt, Bemühungen zur Arbeitsuche zu unternehmen. Die gesetzliche Möglichkeit der Kürzung der Leistungen stellt keine Ausübung von Zwang im Sinne des Art.12 GG dar. Dass der Staat die Gewährung einer Leistung von zumutbaren Eigenbemühungen zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts abhängig macht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts findet ihre rechtliche Grundlage in § 20 SGB II. Nach der Begründung zum ersten Gesetzesentwurf zu § 20 SGB II soll die Regelleistung das “soziokulturelle Existenzminimum” abdecken. Bei den Regelleistungen handelt es sich um Pauschalen, die vom Gesetzgeber in § 20 Abs.2 SGB II fixiert und gemäß dem in Abs.4 beschriebenen Anpassungsverfahren verändert werden. Waren die Pauschalen früher gerichtlicher Kontrollen geöffnet (vgl. BVerwGE 69, 146), ergibt sich nach dem SGB II ein differenziertes Bild. Wie nicht zuletzt Art.100 Abs.1 GG zeigt, endet die auf die Höhe bezogene gerichtliche Kontrolle an dem im Gesetz genannten Beträgen. Qualifiziert demnach ein Gericht künftig die durch § 20 Abs.2 SGB II fixierten Regelleistungen als verfassungswidrig und damit unangemessen niedrig, fehlt ihm eine darauf bezogene Verwerfungskompetenz (vgl. Eicher/Spellbrink SGB II, Grundsicherung für Arbeitssuchende, Kommentar, § 20 Rdnr.7). Nach dem Gesetzesentwurf soll durch die Fixierung in Regelleistungen die Eigenständigkeit und Eigenverantwortung des Leistungsempfängers gestärkt werden. Insgesamt ist somit ein Abweichen von der gesetzlich fixierten Höhe der Regelleistung nicht möglich.
LSG Bayern L 7 AS 16/05 vom 17.02.2006
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