(openPR) In einem Artikel der SZ (online) v. 22.09.06 können wir lesen, dass ganz konkrete Signale an den Deutschen Bundestag vom 66. Deutschen Juristentag gesandt wurden. Es sollen endlich die gesetzlichen Grundlagen im Bereich der Sterbehilfe auf den Weg gebracht werden.
(Vgl. dazu den Artikel in der SZ >>> http://www.sz-online.de/nachrichten/artikel.asp?id=1274888)
Dies ist ein deutliches Signal für den Gesetzgeber, wenngleich die Bundesjustizministerin – wir haben darüber berichtet – keinen Reformbedarf im Strafrecht sieht. Verwundern hingegen muss, dass offensichtlich einige Referenten ihre bis dato mit Vehemenz vertretene Rechtsauffassung geändert, zumindest aber moderat (um)formuliert haben. Dem Artikel in der SZ können wir entnehmen, dass etwa der Referent und Münchner RA Putz Folgendes hat verlautbaren lassen: »„Für den Münchner Anwalt Wolfgang Putz blockiert die unklare Strafrechtslage alles. „Wer Sterben lässt, könnte sich eines Tötungsdelikts schuldig machen“, kritisierte er. Für ihn ein „unerträglicher Zustand“.
Für Putz ist es ethisch unvertretbar, dass ein todkranker Patient mehrere Jahre im Bett liegen müsse und nicht sterben dürfe, bis der Bundesgerichtshof eine Entscheidung treffe. Jede ungewollte Lebensverlängerung verletze die Menschenwürde, sagt er. Er verwies darauf, dass in deutschen Heimen rund eine halbe Million Menschen künstlich ernährt werden und damit ein erheblicher Teil von ihnen am Sterben gehindert werde.“« (Quelle: SZ siehe oben).
Diese Auffassung muss insoweit verwundern, als dass gerade in München spätestens seit der berühmten „Kemptener-Entscheidung“ des Ersten Strafsenats beim BGH regelmäßig davon ausgegangen wird, dass die strafrechtlichen Problemlagen geklärt seien.
>>> mehr dazu unter http://www.iqb-info.de/PR_DJT.htm
Ihr Lutz Barth










