(openPR) Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser erreichen immer noch aktuell Anfragen von Kunden der Haspa, Hamburger Sparkasse, betreffend abgeschlossener Swap Zinsverträge.
Die Kunden der Haspa fragen nach Rückabwicklungsmöglichkeiten wegen Falschberatung und nach der Verjährungsregelung.
Insofern sind SWAP-Verträge aus den Jahren 2009-2011 betroffen.
Die Laufzeiten variieren zwischen 10 und 30 Jahren.
Vielfach wurden die Verträge erst nach einer bahnbrechenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Jahr 2011 verkauft.
Damit ist nach Auffassung von Rechtsanwalt Eser klar, dass die Haspa wusste bzw. hätte wissen müssen, dass sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über den sog. anfänglich negativen Marktwert hätte aufklären müssen.
Dies ist rechtlicher Hinsicht immens bedeutend.
Auch greift dann in vielen Fällen auch nicht mehr die kurze Verjährungsfrist nach der alten Regelung des § 37a WpHG.
Nach Auffassung von Rechtsanwalt Eser sind die ihm vorgelegten Verträge jedenfalls angreifbar und auch derartige einfach strukturierte Zinsswapverträge können noch, unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und dessen Voraussetzungen, immer noch rückabgewickelt werden.
Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn nicht über den anfänglichen negativen Marktwert oder weiter auch über mehr als zehn Jahre dauernde Laufzeit negative Zinsen und/oder das unendliche Verlustrisiko aufgeklärt wurde.
Voraussetzung ist also eine fehlerhafte Aufklärung und Beratung durch die beratende Sparkasse/Bank.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10 – entschieden, dass die beratende Bank auf Interessenkollisionen im Zusammenhang mit Zinsswaps hinzuweisen hat (Fortsetzung der sog. Kick-back-Rechtsprechung).
Die beratende Bank ist nämlich im Zweipersonenverhältnis grundsätzlich bei allen Swap-Geschäften, denen kein konnexes Grundgeschäft zugeordnet ist, verpflichtet, unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts über die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts und dessen Höhe aufzuklären (Fortführung von Senatsurteil vom 22. März 2011, XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 38) (Rn.42).
Der BGH hatte mit Urteil vom 22.03.2016, XI ZR 93/15, zu der Darlegungslast des klagenden Anlegers äußerst anlegerfreundlich entschieden. Der klagende Anleger muss in der Regel auch nicht zur Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts vortragen.
Nach Auffassung von Rechtsanwalt Eser haben daher Kunden der Haspa insgesamt sehr gute Chancen, ihren Schaden ersetzt zu erhalten.
Problem drohende Verjährung:
Interessierte Anleger sollten jedoch wissen, dass im Hintergrund die taggenau zu berechnende 10-jährige Höchstverjährungsfrist abläuft.
Da die Berechnung der Verjährungsfrist sehr komplex und kompliziert ist, sollte unbedingt ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sich die Verträge anschauen.
Für eine erste kostenlose telefonische Beratung steht Rechtsanwalt Eser bundesweit, auch über seine Zweigstelle in Berlin, zur Verfügung.










