(openPR) Immer schneller schreitet die digitale Welt voran. Was gestern noch ohne großen technischen Aufwand genutzt werden konnte, wird heute nur noch mit zusätzlichen Geräten zu betreiben sein.
Wer früher einen Fernseher kaufte, brauchte zum Betrieb und Empfang eines Senders nur eine Stromquelle und eine billige Antenne. Dieses ist aber nach Einstellung des analogen terrestrischen Fernsehsignal nicht mehr möglich. Auch das Kabelfernsehen und die Satellitenanlage sind auf Dauer von der digitalen Umstellung nicht befreit und auch hier ist zu erwarten, ob ein Empfang auch nur eines Senders dann noch möglich ist.
Was machen Leistungsempfänger nach SGB II und SGB XII ? Müssen dieses die zusätzlichen digitalen Entschlüsselungsgeräte aus dem Regelsatz erwerben oder ist dies eine Leistung die von Seiten der Ämter zu erbringen ist? Ist sogar ein Leben ohne Fernsehempfang zumutbar?
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen einer aktuellen, höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung mit Urteil vom 18.12.1997, Az.: BVerwG 5 C 7.95, entschieden:
Das Leistungsbezieher die Möglichkeit haben müssen, sich durch das Medium Fernsehen zu informieren, zu bilden und zu unterhalten.
Auch wenn das SGB II eine Ansparpauschale für Haushaltsgeräte vorsieht, zu denen der Fernseher - in geteilter Meinung einiger Experten - zuzurechen ist, so ist aber ein DVB-T Receiver oder ein entsprechendes vergleichbar technisches Gerät, dass den minimalen Empfang eines Senders ermöglicht, mit Sicherheit kein Haushaltsgerät, welches aus dieser Ansparpauschale zu entrichten wäre.
Hier, so die Auffassung des Sozialtickers, besteht Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe, die jeder Leistungsbezieher bei Bedarf in Anspruch nehmen oder ggf. einklagen sollte.
Der entsprechende Urteil zur Begründung finden Sie auf:http://www.sozialticker.com/digitales-medienzeitalter-unter-hartz-iv.html
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