(openPR) Für eine Baumfällung kann es viele Gründe geben. Sei es Aufgrund des Alters, der Gesundheit, wegen eines Bauvorhabens, der allgemeinen Sicherheit oder einer unzumutbaren Beschattung. Unter anderem kann es auch vorkommen, dass Bäume im betrachteten Bereich in Konkurrenz zueinander stehen, sodass auch in solchen Fällen eine Baumfällung in Betracht gezogen werden kann. Um einen Baum zu fällen, müssen in Berlin und Brandenburg die entsprechenden Gesetze und Vorschriften eingehalten werden.
Möchte man einen Baum in Berlin und Brandenburg fällen, muss zunächst festgestellt werden, ob der Baum geschützt ist. Dies wird in Berlin und Brandenburg anhand des Stammumfangs und der Baumart ermittelt. Gleichermaßen gilt zwischen dem 01. März und dem 30. September die sogenannte Brut- und Setzzeit, ein generelles Verbot von Baumfällungen bzw. habitusverändernden Maßnahmen nach Bundesnaturschutzgesetz § 39 und § 44. In dieser Zeit dürfen unter anderem keine wildlebenden Tiere direkt oder indirekt in Ihrer Aufzuchtphase gestört werden. Diese Sperrzeit gilt sowohl für Bäume, die eine gewisse Mindestgröße und einen gewissen Stammumfang besitzen, als auch für Sträucher und Büsche. [Bei jeder Baumfällung müssen auch die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes eingehalten werden, wonach keine Tiere direkt oder indirekt geschädigt werden dürfen.] Deshalb sollte vor der Baumfällung auch auf eventuelle Nester und Nisthöhlen geachtet werden. Vor vielen Baumarbeiten oder gar Baumfällungen in Berlin und Brandenburg muss ein Antrag beim zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt, bzw. - in Brandenburg - den zuständigen Gemeinden oder der jeweiligen unteren Naturschutzbehörde (UNB) gestellt werden.
Notwendige Baumfällgenehmigungen
In Berlin sind Laubbäume, Waldkiefern, die Türkische Baumhasel, Walnussbäume, Baum-ersatzpflanzungen nach einer Baumbeseitigung, einstämmige Bäume ab einem Stammumfang von 80 cm sowie mehrstämmige Bäume ab einem Stammumfang von 50 cm geschützt. In Brandenburg dürfen auf Grundstücken mit weniger als zwei Wohneinheiten alle Bäume gefällt werden, außer Rotbuchen, Eichen, Ulmen, Linden, sowie Platanen ab einem Stammumfang von 190 cm in 130 cm Höhe. Des Weiteren gelten all diejenigen Bäume als geschützt, deren Stammumfang 60 cm oder mehr bei einer Höhe von 130 cm beträgt. Viele Gemeinden in Brandenburg haben eine eigene Baumschutzsatzung, die bei der Baumfällung eingehalten werden sollte, die von den oben beschriebenen Grundsätzen abweichen kann.
Die Naturschutzämter, bzw. das Grünflächenamt, in Berlin und - in Brandenburg - die jeweilige Gemeinde oder die zuständige UNB können unter besonderen Bedingungen eine Ausnahmegenehmigung zur Baumfällung innerhalb der Brut- und Setzzeit erteilen. Ohne eine solche Ausnahmegenehmigung drohen beträchtliche Geldstrafen. Mögliche Gründe könnten beispielsweise die erhöhte Gefahr durch Sturmschäden oder eine starke Schädigung des Baumes, durch beispielsweise holzzersetzende Pilze sein. Bei der Fällung sogenannter Grenzbäume, also Bäumen, die direkt auf der Grenze zweier oder mehrerer Grundstücke stehen, sind Einverständniserklärungen bei den jeweiligen Eigentümern einzuholen. Wer einen Baum ohne die Zustimmung anderer Eigentümer fällt, macht sich mitunter gegebenenfalls schadenersatzpflichtig.
Darf man Bäume eigenständig fällen?
Ist die Fällgenehmigung erteilt, kann man Bäume auf dem eigenen Grundstück fällen. Trotzdem ist es ratsam, sich die Hilfe eines professionellen Dienstleisters für Baumfällungen im Raum Berlin und Brandenburg zu sichern. Nicht nur, weil sich der Dienstleister um sämtliche Unterlagen und notwendigen Genehmigungen kümmert, sondern auch der Sicherheit wegen. Eine fehlerhafte Baumfällung kann zu horrenden Schäden führen, weshalb man besonders bei großen Bäumen auf Nummer sicher gehen sollte.
Weitere Informationen zum Naturschutz und Baumfällungen in Berlin gibt es unter http://www.stadtentwicklung.berlin.de/natur_gruen/naturschutz/rechtsgrundlagen/index.shtml#berlin