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Kauf und Abschreibung von Vertragsarztpraxen

Bild: Kauf und Abschreibung von Vertragsarztpraxen
Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Geschäftsführer bei WW+KN
Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Geschäftsführer bei WW+KN

(openPR) Die Vertragsarztzulassung ist ein Wirtschaftsgut, das keinem Wertverzehr unterliegt und nicht abgeschrieben werden kann.

„Der Inhaber einer Vertragsarztzulassung kann diese gleichbleibend in Anspruch nehmen und deren Wert im Nachbesetzungsverfahren durch eine Überleitung auf einen Nachfolger verwerten“, sagt Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Geschäftsführer bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft WW+KN. Deshalb erschöpft sich der Wert des wirtschaftlichen Vorteils aus der Vertragsarztzulassung - unabhängig von einer Altersgrenze für Vertragsärzte - nicht in einer bestimmten Zeit. Für die Abnutzbarkeit immaterieller Wirtschaftsgüter kommt es jedoch entscheidend darauf an, ob sich deren Wert in einer bestimmten oder bestimmbaren Zeit erschöpft.

Wenn der Nachfolger eines Vertragsarztes nur den wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung erwirbt, am Patientenstamm der alten Praxis oder an anderen wertbildenden Faktoren aber kein Interesse hat, ist das erworbene Wirtschaftsgut somit nicht abschreibungsfähig. Anders sieht es nach Meinung des Bundesfinanzhofs dagegen aus, wenn der Erwerbsgegenstand die Praxis des Übergebers als Chancenpaket ist (BFH, Urteile vom 21. Februar 2017, Az. VIII R 56/14, VIII R 7/14; FG Bremen, Urteil vom 24. August 2016, Az. 1 K 67/16).

Erwirbt daher eine Gemeinschaftspraxis eine Vertragsarztpraxis samt den zugehörigen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern, ist der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar im Praxiswert als abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut enthalten. Entscheidendes Indiz für einen beabsichtigten Erwerb der Praxis als Chancenpaket ist, dass Verkäufer und Käufer einen Kaufpreis in Höhe des Verkehrswerts der Praxis oder sogar einen Zuschlag darauf vereinbaren. Der Umstand, dass die Gemeinschaftspraxis nicht beabsichtigte, die ärztliche Tätigkeit in den Räumen des bisherigen Einzelpraxisinhabers fortzusetzen, ändert dann nichts an der Abschreibbarkeit des Praxiswerts.

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