(openPR) Wenn die Berufsunfähigkeit nicht zahlt.
Die Beamtenlaufbahn ist, wie jeder andere Beruf auch, geprägt von immer komplexer und anspruchsvoller werdenden Aufgaben. Auch Beamte kommen im Laufe ihres Berufslebens an ihre körperlichen und psychischen Belastungsgrenzen. In einigen Fällen werden die Grenzen auch überschritten. Die Folge sind körperliche oder auch psychische Erkrankungen. Zählen derzeit noch Erkrankungen am Muskel- und Bewegungsapparat als Hauptursache für Berufsunfähigkeit, holen psychische Erkrankungen, wie Burn-Out und Depressionen, in erschreckendem Tempo auf und sind heute schon die zweit häufigste Ursache für Berufsunfähigkeit. Verständlich, dass Beamte den gleichen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sind wie Angestellte. Deshalb schließen viele Beamte eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Entweder als Einzelversicherung oder als Zusatzversicherung zu einer Lebensversicherung.
Wann ist der Beamte Berufsunfähig?
Die Berufsunfähigkeit regelt sich nach dem § 172 Versicherungsvertragsgesetz. Danach ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf infolge Krankheit oder Verletzung zu weniger als der Hälfte für mindestens sechs Monate nicht mehr ausüben kann. Bei Beamten regelt sich die Berufsunfähigkeit nach etwas anderen Regeln. Die Berufsunfähigkeit bei Beamten ist in der Regel gegeben, wenn diese infolge Krankheit oder Verletzung allgemein dienstunfähig ist. Zu beachten ist dabei, dass es sich um die allgemeine Dienstunfähigkeit handeln muss. Eine Dienstunfähigkeit, welche auf einen bestimmten Dienst beschränkt ist reicht in der Regel nicht. Die Berufsunfähigkeitsversicherung prüft hier also nicht selbst, ob die vertragsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt, sondern ersetzt die eigene Prüfung durch die Feststellung der allgemeinen Dienstunfähigkeit. Aber auch bei nur teilweiser Dienstunfähigkeit, kann eine vertragsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Vertragsbedingungen neben einer Beamtenklausel auch die regulären Bedingungen zum Eintritt der Berufsunfähigkeit enthalten.
Wenn die Versicherung nicht zahlt.
Besonders bei nur teilweise vorliegender Dienstunfähigkeit weigern sich die Versicherungen oft die vereinbarte Leistung in Form einer Berufsunfähigkeitsrente zu erbringen. Oftmals wird auf die fehlende allgemeine Dienstunfähigkeit verwiesen. Übersehen wird dabei, das der Beamte auch bei teilweiser, bzw. spezieller Dienstunfähigkeit berufsunfähig im Sinne des Versicherungsvertrages sein kann. Im Schadensfall ist hier genau zu prüfen, welche konkreten Bedingungen der Vertrag enthält. Trägt die Argumentation der Versicherung, wie so oft nicht, ist die Versicherung verpflichtet die versprochene Leistung zu erbringen.
Erfahrungsgemäß fällt es vielen Menschen schwer, sich gegen die Übermacht der Versicherungen zur Wehr zu setzen. Die Fülle an Vertragsbedingungen und unverständlichen Klauseln, lassen viele Menschen schier verzweifeln. Ratsam ist es daher frühzeitig Hilfe durch einen erfahrenen Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen.
Weitere Informationen zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung finden Sie unter: www.wvr-law.de/berufsunfaehigkeitsversicherung-zahlt-nicht
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