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Nachprüfungsrecht bei Berufsunfähigkeitsrente

17.01.201819:47 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Nachprüfungsrecht bei Berufsunfähigkeitsrente
Berufsunfähigkeit zahlt nicht
Berufsunfähigkeit zahlt nicht

(openPR) Die Berufsunfähigkeitsversicherung soll den Fall absichern, dass man durch Krankheit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Wird man berufsunfähig, drohen schnell ein finanzieller und sozialer Abstieg. Durch die Leistung der Berufsunfähigkeitsversicherung lassen sich die finanziellen Auswirkungen einer Berufsunfähigkeit weitgehend beseitigen. Die Berufsunfähigkeit muss dabei aber nicht endgültig sein. Ein Versicherungsnehmer kann auch nur für eine gewisse Dauer berufsunfähig sein. Erbringt die Versicherung infolge der Feststellung der Berufsunfähigkeit die vertragliche Leistung, kann die Versicherung die Voraussetzung der Leistung nachprüfen und sofern die Berufsfähigkeit zu mehr als 51% besteht, die Leistung einstellen.

Die Leistungspflicht der Versicherung

Die Leistungspflicht der Versicherung greift bei dem vertragsgemäßen Eintritt der Berufsunfähigkeit. Wann ein Mensch berufsunfähig ist, regelt dabei § 172 Versicherungsvertragsgesetz. Danach ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Die Berufsunfähigkeitsversicherungen leisten in der Regel, wenn der Versicherte zu mehr als 50% seinen Beruf, infolge Krankheit oder Verletzung, auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Die Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit ist im Allgemeinen mit sechs Monaten gegeben. Die Leistungen der Versicherung sind die Zahlung der vereinbarten Rente sowie die Beitragsfreistellung.

Wiederherstellung der Berufsfähigkeit

Die Berufsunfähigkeit kann durch verschiedene Faktoren wiederhergestellt werden. Häufigster Grund ist, dass eine Verletzung oder Krankheit zumindest soweit abheilt, dass eine Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht. Dies ist grundsätzlich auch dadurch möglich, das neuere ärztliche Erkenntnisse und Verfahren zu einer verbesserten Behandlungsmöglichkeit von bestehenden Erkrankungen führt. Fraglich ist in solchen Fällen ob der Betroffene im Einzelfall verpflichtet sein kann, unter Umständen auch riskante, Behandlungen durchführen zu lassen. Dies wird man jedenfalls nicht pauschal beantworten können. Vielmehr ist auch hier der Einzelfall entscheidend. Über die Genesung des Betroffenen hinaus kann die Berufsfähigkeit auch durch Fort- und Weiterbildung und dabei neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten wiederhergestellt werden. Neue Kenntnisse und Fähigkeiten ermöglichen es in der Regel den Beruf wieder auszuüben. Wann die Berufsfähigkeit, zumindest zu mehr als 50%, wiederhergestellt ist, ist abhängig vom konkreten Einzelfall und dem betreffenden Beruf. So wäre es auch denkbar, dass die Berufsunfähigkeit dadurch entfällt, dass neue Techniken und Verfahrensweisen die Berufstätigkeit erleichtert und dadurch die Berufsunfähigkeit entfällt.

Verweisungsrecht der Versicherung

Das Verweisungsrecht ermöglicht es der Versicherung, den Betroffenen in einen anderen Beruf zu verweisen. Dies bedeutet, dass der Versicherte bei Berufsunfähigkeit für einen bestimmten Beruf, in einen anderen Beruf verwiesen werden kann, sofern dieser mit dem vorhergehenden Beruf vergleichbar ist. Erwirbt der Versicherte durch Fort- und Weiterbildung neue Kenntnisse erweitert dies die Verweisungsmöglichkeiten der Versicherung. Hierbei ist dann nicht nur entscheidend, ob der neue Beruf mit dem alten Beruf vergleichbar ist, sondern auch ob die neu erworbenen Kenntnisse zu einem Wegfall der Berufsunfähigkeit führen. In einigen Versicherungsbedingungen sind die Betroffenen gar verpflichtet Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen durchzuführen um die Berufsfähigkeit wiederherzustellen. Die Versicherungsbedingungen sind immer daraufhin zu überprüfen, ob eine Weiterbildungspflicht besteht und ob die Verweisungsklauseln überhaupt greifen. In vielen Fällen ist dies gerade nicht der Fall. Entweder weil die neu erworbenen Kenntnisse im Einzelfall kein Verweisungsrecht begründen oder weil die neuen Kenntnisse sich noch nicht ausreichend manifestiert haben. Darüber hinaus kann auch in anderen Fällen das Verweisungsrecht der Versicherung eingeschränkt sein.

Die Möglichkeiten für die Betroffenen

Soweit die Versicherung sich auf den Wegfall der Berufsunfähigkeit beruft, obwohl die Berufsunfähigkeit weiterhin besteht, stehen den Betroffenen verschiedene Möglichkeiten offen. Diese reichen im Einzelfall, von der Vertragsanpassung bis hin zur vollständigen Lösung von dem Vertrag bei Rückzahlung der Versicherungsbeiträge. Welche Vorgehensweise die erfolgversprechendste und für den Betroffenen empfehlenswerte ist, ist abhängig von der konkreten Vertragsgestaltung. Ihr Rechtsanwalt berät Sie gern zu den verschiedenen Möglichkeiten.

Weitere Informationen zu Ihren Rechten und Möglichkeiten erhalten Sie unter: www.wvr-law.de/berufsunfaehigkeitsversicherung-zahlt-nicht

Ihre Unterstützung vor Ort

Die bundesweit vertretende Rechtsanwaltskanzlei Werdermann / von Rüden vertritt eine Vielzahl von Mandanten in Fragen zur Berufsunfähigkeitsversicherungen. Gerne unterstützen die Versicherungsexperten auch Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Im Rahmen einer kostenlosen und völlig unverbindlichen Erstberatung erhalten Sie Informationen zu Ihren Möglichkeiten und Chancen. Vereinbaren Sie deshalb noch heute einen Termin für eine Erstberatung. Das Team der Kanzlei Werdermann / von Rüden steht Ihnen unter 030 / 200 590 770 sowie unter E-Mail zur Verfügung

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