(openPR) Winsen (Luhe), den 09.10.2017: Manchmal ist das Verkehrsrecht ein Buch mit sieben Siegeln. Oder die eigene Wahrnehmung ist eine andere als bestimmte Paragraphen zu Verkehrsverstößen vorgeben. Genau so geht es manch einem wahrscheinlich in Sachen Tempolimit.
Eindeutig Klarheit dürfte jeder bei grundsätzlich festgelegten Tempolimits wie den 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften oder den maximal 100 km/h außerhalb von Ortschaften z.B. auf Landstraßen haben - es sei denn, ein Verkehrsschild gibt eine andere Geschwindigkeit wie z.B. eine Tempo-30-Zone vor.
Aber was ist z.B. auf Autobahnen? Manche Abschnitte zwischen 2 Aus- oder Auffahrten sind besonders lang, in Ballungsgebieten liegen oft keine 3 Kilometer zwischen einzelnen Abfahrten. Wer gehört auch zu denen, die glauben, das zuletzt gesehene Tempolimit gelte nur bis zur nächsten Autobahnaus- bzw. Auffahrt? Weil ja theoretisch nach dem Auffahren auf die Autobahn ein neues Schild stehen müsste, wenn denn eine Begrenzung weitergelten soll? Woher sollte denn der frisch auf die Autobahn Fahrende wissen, dass dort vielleicht gerade "nur" Tempo 120 erlaubt ist?
Willkommen auf dem Boden der Tatsachen! Ähnlich sieht es auch auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften aus, auf denen z.B. vor Einmündungen ein Tempolimit gesetzt wurde. Neu auf diese Landstraße einbiegende Autofahrer können theoretisch das vorher gesetzte Tempolimit nicht kennen.
Pustekuchen - egal ob vor einer Autobahnauffahrt oder einer Kreuzung oder Einmündung gesetzt, das Tempolimit gilt erst als aufgehoben, wenn ein Schild die Geschwindigkeitsbegrenzung aufhebt oder durch ein anderes Tempolimit ersetzt. Wer also auf eine Autobahn fährt, kurz nach der Auffahrt kein Verkehrsschild mit Tempolimit sieht, sollte sich also nicht automatisch in Sicherheit wiegen. Gab es im Verlauf der vor der Auffahrt liegenden Strecke eine Geschwindigkeitsbegrenzung, ist diese nicht aufgehoben. Gerade ortsansässigen Kraftfahrern wird unterstellt, dass sie über die Gegebenheiten Bescheid wissen; und wer geblitzt wurde und sich auf eine vorherige Auffahrt beruft, ohne dass ein neues Tempolimitschild dort gestanden hätte, wird sein Bußgeld trotzdem berappen müssen.
Ausnahmen gibt es quasi nur bei Tempolimits, die von Vornherein auf eine bestimmte Länge oder Situation bezogen gesetzt sind. Diese findet man gern vor Schulen, Kindergärten oder auf gefährlichen Abschnitten einer Strecke. Und die sind dann tatsächlich nur auf die vorher angekündigte Situation oder Streckenlänge bezogen und bedürfen keiner ausdrücklichen Aufhebung durch ein separates Schild.













